E-Zigaretten liegen immer noch im Trend, auch wenn ihr Ruf, einen gesundheitlichen Vorteil gegenüber herkömmlichen Zigaretten zu bieten, mittlerweile Kratzer bekommen hat. Ein weiteres Risiko für die Gesundheit, das mit dem Gebrauch von E-Zigaretten verbunden ist, dürfte vielen jedoch neu sein: Die Akkus, die die Verdampfer mit Strom versorgen, können nämlich unter Umständen explodieren und ein Feuer verursachen. Wenn dann noch der Nutzer zu Schaden kommt, kann so ein Fall schnell vor Gericht landen.
Schlüssel und Ersatzakku in Hosentasche
So geschehen in einem Verfahren, in dem das Sozialgericht (SG) Düsseldorf ein Urteil sprechen musste. Eine Arbeitnehmerin, zu deren Tätigkeitsgebieten die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers gehörte, war auf dem Weg zu einem Container im Firmenhof. Ihren Dienstschlüssel führte sie dabei in der Hosentasche mit – gemeinsam mit ihrem Ersatzakku für ihre E-Zigarette.
Kurzschluss, Explosion, Feuer
Der Kontakt zwischen dem Ersatzakku und dem metallischen Schlüssel sorgte für einen Kurzschluss. Daraufhin erhitzte der Akku sich stark, explodierte und setzte die Hose der Arbeitnehmerin in Brand.
Berufsgenossenschaft erkennt keinen Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft sah in dem Vorfall keinen Arbeitsunfall und verweigerte die Leistung. Nach Ansicht der Berufsgenossenschaft habe die versicherte Tätigkeit das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Ausschließlich der Akku sei ursächlich für den Unfall gewesen.
Geschädigte reicht Klage ein
Dies sah die Arbeitnehmerin anders und klagte gegen die Berufsgenossenschaft. Sie gab an, dass der Dienstschlüssel wesentlich für die Unfallverursachung war. Außerdem treffe sie kein Mitverschulden, da sie nicht hätte damit rechnen können, dass der Akku in ihrer Hosentasche einen Brand verursache.
Gefahr ging laut Gericht nur vom Akku aus
Das SG Düsseldorf wies die Klage ab. Grundsätzlich sei das Mitführen des Dienstschlüssels zwar mitursächlich für den Brand gewesen, urteilte das Gericht, aber von dem Schlüssel selbst sei keine Gefahr ausgegangen. Da der Schlüssel sich nicht entzünden konnte, bestand die Brandgefahr ausschließlich beim Akku der E-Zigarette. Weder das Mitführen der E-Zigarette noch des Ersatzakkus seien betrieblich veranlasst worden. Vielmehr entsprang diese Entscheidung ausschließlich dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin. (tku)
SG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2019, Az.: S 6 U 491/16
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