Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Die Widerspruchsbelehrung ist wesentlicher Bestandteil eines Versicherungsvertrages. Die bisherige Rechtsprechung hat unter anderem am Beispiel des BGH-Urteils vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bereits gezeigt, dass eine falsche Widerspruchsbelehrung sogar zum Widerruf der Vertragserklärung führen kann. Im Zuge der Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus werden die Anforderungen an eine solche Belehrung immer höher angesetzt. Welche Anforderungen an die Belehrung zu stellen sind, hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) in einem aktuellen Urteil vom 28.04.2022 geklärt (Az. 4 U 2762/21).
Der Sachverhalt vor dem OLG Dresden
Der Versicherungsvermittler vermittelte einen Lebensversicherungsvertrag, der auf Seite 2 des lediglich zwei Seiten umfassenden Versicherungsscheines eine Widerspruchsbelehrung enthielt. Auf dieser Seite war die Belehrung der einzige fett gedruckte Passus und befand sich ganz am Ende der Seite. Die Widerspruchsfrist soll „ab Erhalt“ der Unterlagen zu laufen beginnen. Der Versicherungsnehmer widersprach dem Vertrag nicht binnen der im Vertrag fixierten 14-Tage-Frist.
Der Kläger wollte von der beklagten Versicherung nun die gezahlten Prämien zurück und die hiermit gezogenen geldwerten Nutzungen ersetzt verlangen. Er machte geltend, dass der Vertrag nie wirksam zustande gekommen sei und er somit rechtsgrundlos geleistet hätte.
Rechtliche Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
Maßgeblich für die Wirksamkeit von Versicherungsverträgen ist, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) „eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs“ in der Police normiert wird. Nach § 5a Abs. 2 VVG alte Fassung begann eine Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn die Belehrung in der vorgeschriebenen Form erfolgte.
Vor Ausübung des Widerrufsrechts ist der Versicherungsvertrag gemäß Bundestag-Drucksache 15/2946, S. 31 zunächst schwebend wirksam. Das bedeutet, dass, solange kein Widerspruch ausgeübt wurde, die Vertragsparteien jeweils ihre Erfüllungsansprüche geltend machen können. Der Versicherungsnehmer erhält in der Zeit bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Gegenleistung für seine Prämienzahlung bereits den Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Ebenso erhält der Versicherer seinen Anspruch auf die Prämienzahlung. Wird der Widerspruch ausgeübt, dann erlischt der Vertrag und die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren.
Problematisch sind die Fälle, bei denen eine adäquate Widerspruchsbelehrung nicht erfolgt ist. Entsprechend der vorgenannten Wertung ist der Vertrag in seiner gesamten Laufzeit schwebend wirksam. Die Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen. Dies hätte zur Folge, dass der Versicherungsnehmer jederzeit sein Widerspruchsrecht geltend machen kann. Im Ergebnis würde der Vertrag ungeachtet seiner Laufzeit und der bereits erbrachten Leistungen gegenstandslos werden. Der Versicherungsnehmer erhält dann ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und kann all jenes zurückfordern, was er ohne Rechtsgrund erbracht hat.
Seite 1 Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung
Seite 2 Strikte formale Anforderungen
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können