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15. Juli 2024
Aktuelles zur Rentenversicherungspflicht von Maklern

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Aktuelles zur Rentenversicherungspflicht von Maklern

Vor einiger Zeit sorgte eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts für Unruhe unter Maklern: Das Gericht hatte entschieden, dass ein Makler, der sein Geschäft überwiegend über einen Pool abwickelt, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei. Mittlerweile gibt es eine gegenläufige Entscheidung. Ein kurzer Überblick.

Vor einiger Zeit sorgte eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts für Unruhe unter Versicherungsmaklern. Das Gericht hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt entschieden, dass ein Versicherungsmakler, der sein Geschäft überwiegend über einen Pool abwickelt, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei. Mittlerweile gibt es eine gegenläufige Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg. Das Bundessozialgericht hat über die Rentenversicherungspflicht von Pool­maklern noch nicht entschieden.

Rechtliche Hintergründe

Welche Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI). Danach sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das gilt beispielsweise für Angestellte eines Versicherungsmaklerunternehmens. Auch angestellte Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-GmbH sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie nicht oder nur geringfügig an der GmbH beteiligt sind, ein Arbeitsentgelt erhalten und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen können.

Selbstständig tätige Personen dagegen sind dann versicherungspflichtig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Eine Versicherungspflicht für Selbstständige ist nur für Fälle vorgesehen, in denen die Selbstständigen aufgrund der Umstände ihrer Tätigkeit aus Sicht des Gesetzgebers als besonders schutzbedürftig erscheinen. Das ist gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI insbesondere bei Personen der Fall, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

Unterschiede arbeitnehmer­ähnliche Selbstständige und Scheinselbstständige

Von den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sind sog. scheinselbstständige Arbeitnehmer zu unterscheiden. Als scheinselbstständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind (faktisches Arbeitsverhältnis). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Je nach den Umständen können insofern auch Handelsvertreter von Versicherungsmaklern als Beschäftigte eingestuft werden. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Handelsvertreter hat durch den Makler zu erfolgen.

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