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9. August 2022
Aktuelle EU-Regulatorik im Versicherungsvertrieb

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Aktuelle EU-Regulatorik im Versicherungsvertrieb

Aktuelle EU-Regulatorik im Versicherungsvertrieb

EU-Aktionsplan „Kapitalmarktunion“

Grundlage der Konsultation war der Aktionsplan der Europäischen Kommission (CMU – Capital Market Union), der vorsieht, die Interessen der individuellen Investoren in Finanzprodukte zu steigern. Zu diesem Zweck verabschiedete die Europäische Kommission die sogenannte Retail Investment Strategy im August 2021 und bat die unterschiedlichen Aufsichts­behörden, unter anderem EIPOA, Vorschläge zu unterbreiten.

Wenngleich der BVK die Ziele der Capital Market Union grundsätzlich begrüßt, ist er dennoch der Auffassung, dass die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichend sind. Die Wirkungen von IDD, der zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und der Product Oversight and Governance (POG), die in der IDD selbst verankert sind, sind zunächst abzuwarten, bevor weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Denn jede neue Regelung am Markt bringt für Versicherungsvertriebe zusätzliche Verpflichtungen, die zum einen kostenintensiv sind und zum anderen zu neuen bürokratischen Belastungen führen. Regulatorische Stabilität ist daher eine vordringliche Forderung, die immer wieder seitens des BVK hervorgehoben wird. Auch ist der BVK der Auffassung, dass ein freier Markt mit unterschiedlichen Vergütungssystemen den besten Schutz für Verbraucher liefert, damit dieser sein Wahlrecht entsprechend ausüben kann. Das provisionsbasierte System bietet dem Verbraucher einen erschwinglichen Zugang zu qualifizierter Beratung.

Regulierung des Online-Vertriebs

Auch die Regulierung des Online-Vertriebes im Hinblick auf gleiche Informationspflichten und gleiche Wettbewerbsbedingungen ist äußerst wichtig. Dieser Gedanke wird im Übrigen auch durch die geplante Änderung seitens der Europäischen Kommission, die Richtlinie für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge zu ändern, aufgegriffen. Auch hier hat sich der BVK mit einer Stellungnahme zu Wort gemeldet. Wenngleich der BVK die Annäherung und Überarbeitung der veralteten Vorschrift an neue Regelungen begrüßt, ist der Verband dennoch der Auffassung, dass auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss.

Die Einführung neuer Regelungen ist nur dann sinnvoll, wenn eine Kosten- und Folgenabschätzung ergibt, dass hier keine unnötigen zusätzlichen Belastungen für den Versicherungsvertrieb ausgebildet werden. Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Politik weiter agieren wird. Der Entwurf der Europäischen Kommission wird nunmehr im Europäischen Parlament und Europäischen Rat diskutiert.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2022, S. 114 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Artenauta – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Anja C. Kahlscheuer