Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht wies die Klage der Frau ab. Laut Ansicht des Gerichts hatten die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und dem Kind fehlte die erforderliche Einsicht in die Verantwortlichkeit seines Handelns.
Eltern nicht haftbar
Das OLG Celle sah das jedoch teilweise anders. Zwar hätten die Eltern sich wirklich tadellos benommen und könnten deshalb nicht haftbar gemacht werden, beim Kind sähe es jedoch anders aus.
Gesetzeslage
Gemäß § 828 BGB sind Kinder für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich, wenn sie unter sieben Jahre alt sind. Bis zu einem Alter von 17 Jahren haften sie jedoch durchaus für diejenigen Schäden an anderen, sofern sie bei der Begehung der Tat, die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nötige Einsicht besitzen.
Mädchen muss Schadensersatz leisten
In dem genannten Fall sah das OLG diese Bedingung als erfüllt an. Das Kind war seit dem fünften Lebensjahr regelmäßig mit seinem Fahrrad gefahren – auch im Straßenverkehr. Das Mädchen wusste, dass es während der Fahrt nach vorne schauen muss und hat es dennoch nicht getan. Es wusste auch, dass diese Fahrweise andere Menschen auf der Uferpromenade gefährdet. Davon hat sich das Gericht auch im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Kindes überzeugt. Aus diesem Grund sei das Mädchen für die erlittenen Verletzungen der Fußgängerin verantwortlich und muss den entstandenen Schaden ersetzen. (tku)
OLG Celle, Urteil vom 19.02.2020, Az.: 14 U 69/19
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