Interview mit Stefan Rumpp, Vorsitzender des IGVM Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e. V.
Herr Rumpp, wie steht es denn generell um die rechtliche Stellung des Versicherungsmaklers im Vermittlungsgeschäft im Vergleich zu anderen Vermittlern?
Die rechtliche Stellung des Versicherungsmaklers ist leider, selbst für Fachleute, schwierig zu greifen. Seit dem Sachwalterurteil aus dem Jahr 1985, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers weitgehend sind, ist viel Zeit vergangen. Der Gesetzgeber hätte also genug Gelegenheit gehabt, den Versicherungsmakler neben diesen umfangreichen Pflichten auch mit entsprechenden Rechten auszustatten. Dies ist leider bis heute unterblieben. Stattdessen stellt man immer wieder fest, dass in der täglichen Praxis die Differenzierung der einzelnen Berufsbilder auch Fachleuten aus Justiz, Politik und Medien nicht zutreffend gelingt. Vom Verbraucher ganz zu schweigen.
Dabei ist in der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes in § 59 Abs. 3 klar definiert, was ein Versicherungsmakler ist.
In der unabhängigen Vermittlerschaft tummeln sich bekanntlich mehrere namhafte Berufsverbände. Warum ist dennoch eine Interessenvertretung der Makler durch die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) e. V. notwendig?
Es ist zutreffend, dass es zahlreiche Berufsverbände und Interessenvertretungen gibt. Viele von ihnen vertreten aber die unterschiedlichsten Marktteilnehmer. Also gleichzeitig gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler, Vertriebe, Anbieter, Versicherungsmakler und Pools. Für Fragestellungen, die all diese Gruppen im gleichen Maß betreffen, mag das funktionieren. Ein gutes Beispiel ist die übergreifende Arbeit an einer allgemein gültigen Datenschutzerklärung, die von allen Marktteilnehmern akzeptiert wird. Hier kann die Zusammenarbeit über Verbandsgrenzen hinweg als vertrauensvoll und durchaus fruchtbar bezeichnet werden.
Schwierig wird es dann, wenn die Interessen der einzelnen Gruppen sich deutlich unterscheiden. Das ist naturgemäß dann der Fall, wenn es um die Rechtsposition eines Versicherungsmaklers zu Mandanten und Produktlieferanten geht. Hier treffen wir regelmäßig auf Druckstücke, die ohne jeden Zweifel für die Ausschließlichkeits-organisation konzipiert und mit wenig Liebe und Sachkunde auf Versicherungsmakler angepasst wurden. Auch andere rechtliche Sachverhalte wie beispielsweise der Umstand, dass eine Vollmacht nicht altert oder gar verjährt, ist für Versicherungsmakler relevant. Für Vertreter spielt das keine Rolle.
Hier kann ein Versicherungsmaklerverband wichtige Impulse setzen, ohne dass die Geschäftsbeziehung des einzelnen Mitglieds mit dem Versicherer darunter leidet. Der IGVM e. V. öffnet sich hier bewusst auch den sogenannten Einzelkämpfern, also Maklern, die nicht über eine große Organisation verfügen oder eine Mindestanzahl an Mitarbeitern haben. Sie profitieren vom kollegialen Austausch innerhalb des Verbandes. Ein direkter persönlicher Kontakt zu teils hochspezialisierten und langjährig erfahrenen Kollegen sichert die Qualität im Sinne der Mandanten. Junge Kollegen bringen dafür häufig wichtige Impulse zu neuen Medien ein. So wachsen alle.
Seite 1 „Versicherungsmakler zu sein, ist eine Vertrauensposition“
Seite 2 Wie ist die Rechtsposition des Maklers gegenüber Kunden bzw. Versicherern charakterisiert? Wie stark ist seine rechtliche Stellung?
Seite 3 Inwiefern sehen sich Versicherungsmakler vom Gesetzgeber gut verstanden, was die Stärkung ihrer Rechtsposition angeht?
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