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13. Januar 2021
Überwachungskamera darf nur eigenes Grundstück erfassen
View of a Security CCTV camera system - 3d rendering

Überwachungskamera darf nur eigenes Grundstück erfassen

Kameras dürfen nicht so montiert werden, dass sie eine Überwachung des Nachbargrundstücks ermöglichen. Bereits diese Möglichkeit, überwacht zu werden, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn, wie ein Urteil des LG Frankenthal zeigt. Überwachungskameras dürfen lediglich das eigene Grundstück erfassen.

Das statische rote Leuchten einer Überwachungskamera kann Sicherheit vermitteln, aber auch Unbehagen auslösen. Häufig ist das abhängig davon, ob es sich um die eigene Kamera handelt oder nicht. Schwierig wird es dann, wenn eine Person sich von der Überwachungskamera in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sieht. So geschehen im Falle eines Hauseigentümers, der sich von der Überwachungskamera seines Nachbarn derart gestört fühlte, dass er schließlich vor dem Landgericht (LG) Frankenthal klagte.

Nachbar montiert Überwachungskamera

Ein Mann hatte auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera angebracht, um sich gegen unbefugtes Betreten abzusichern. Die Kamera montierte er jedoch so, dass sich mit ihr nicht nur sein eigenes Grundstück überwachen ließ, sondern auch Teile des Nachbargrundstücks. Damit wollte sich sein Nachbar nicht abfinden und klagte gegen den Mann.

Mögliche Überwachung verletzt Persönlichkeitsrecht

Das LG Frankenthal urteilte nun, dass eine Überwachung per Kamera nur dann zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück begrenzt wird. Eine Kameraüberwachung, die auch das Nachbargrundstück umfasst, sei hingegen nicht gestattet. Die Kamera müsse dementsprechend entfernt werden, da sie in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn eingreife.

Montage einer Kamera nicht ohne Zustimmung des Nachbarn

Welches Areal die Kamera jedoch wirklich überwacht hatte, konnte das Gericht nicht abschließend klären. Die Kamera könne schließlich im Handumdrehen neu ausgerichtet werden und decke davon abhängig unterschiedliche Bereiche ab. Da die Nachbarn jedoch bereits seit Jahren verstritten sind und die Kamera ohne Weiteres für die Überwachung des Nachbargrundstücks eingesetzt werden kann, muss die Überwachungskamera entfernt werden. Allein die Möglichkeit der Überwachung stellt einen Überwachungsdruck dar, dem sich der Kläger nicht aussetzen muss. Eine neue Kamera darf ebenfalls nicht gegen den Willen des Nachbarn angebracht werden. (tku)

LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020 – 2 S 195/19

Bild: © Production Perig – stock.adobe.com

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