Das Bundesfinanzministerium hat zu Ende der vergangenen Woche seinen Evaluierungsbericht zum LVRG veröffentlicht und an den Bundestags-Finanzausschuss gesendet. Neben dem Review, was das LVRG aus dem Jahr 2014 gebracht hat, enthält der Bericht auch Vorschläge, an welchen Stellen das Gesetz geändert werden sollte. Ein großer Themenblock ist dabei der Vertrieb.
In dem Bericht wird verglichen, wie hoch die Abschluss-und Vertriebskosten vor dem LVRG waren und wie sie sich nach Einführung des Gesetzes entwickelt haben. Demnach betrugen im Jahr 2013 die gezahlten Vergütungen rund 5,4 Mrd. Euro, im Jahr 2017 rund 4,7 Mrd. Euro. Da es in dem Zeitraum aber weniger Neugeschäft gab und sich die Zahlen nicht nur auf Neuverträge beziehen, haben sich die Prüfer zu einer anderen Berechnung entschlossen. So wurden für die im Jahr 2017 angebotenen Tarife einmal die aktuellen Vergütungsvereinbarungen und einmal die im Jahr 2013 maßgebenden Vergütungsvereinbarungen angewendet und verglichen.
Vergütungen nach LVRG 5% niedriger
Im Ergebnis waren die Vergütungen im Jahr 2017 rund 5% niedriger als noch vor dem LVRG. Zur besseren Darstellung arbeitet das Ministerium dies an Kosteneinheiten ab: Normiert man die früheren Vergütungen über die Laufzeit des Versicherungsvertrags auf 100 Kosteneinheiten (KE), heißt es im Bericht, werden jetzt nur noch 94,86 KE gezahlt. Für das Neugeschäft des Jahres 2017 ergibt sich eine Kostenentlastung um gut 0,2 Mrd. Euro.
Die Provisionen sind dabei von 74,91 KE auf 65,25 KE zurückgegangen. Dies entspricht einer Reduktion von 12,9%. Die aufgeschobenen Vergütungen haben sich dagegen um 4,29 KE erhöht.
Die Verringerung der Abschlusskosten ist je nach Vertriebsweg unterschiedlich ausgefallen. Die Zahlungen an Ausschließlichkeitsvermittler sind um 2,89% gesunken, bei den Maklern und Mehrfachvermittlern hingegen um 7,21%. Der Bericht verweist darauf, dass die Makler-Vergütungen dennoch weiterhin höher als in der AO sind.
Gesetzlicher Provisionsdeckel soll es richten
Mit dem Ergebnis ist das Bundesfinanzministerium nicht zufrieden. Die Berechnungen würden zwar zeigen, dass das LVRG auf die Abschlusskosten eingewirkt habe, der Rückgang um 5% ist dem Ministerium aber zu wenig. Fazit: Ein gesetzlicher Provisionsdeckel soll es richten, etwaigen Fehlanreizen entgegen wirken und eine weitere Senkung der Abschlusskosten herbeiführen.
Erleichterungen bei der ZZR
Das Ministerium nutzt den Bericht, um auch auf die Zinszusatzreserve einzugehen. In der Branche wird seit längerem darüber spekuliert, dass der Branche Erleichterungen bei der Zinszusatzreserve zugestanden werden könnten, dem aber die Einführung eines Provisionsdeckels gegenüberstehe – auch wenn beide Aspekte wenig miteinander zu tun hätten. Nun kommt das Ministerium zu dem Schluss, dass die Zinszusatzreserve künftig in kleineren Schritten kommen und die Auflösung der Zinszusatzreserve gestreckt werden solle. Neben der ZZR beschäftigt sich der Bericht über das LVRG hinaus auch mit dem künftigen Umgang mit dem Höchstrechnungszins und mit Run-Off. (bh)
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Leserkommentare
Comments
Provisionsdeckelung muss unterscheiden
Ein pauschaler Provisionsdeckel wird letztendlich dazu führen, dass der Vertrieb weiter ausblutet.
Gerade in der Altersversorgung- insbesondere betrieblichen Altersversorgung - ist das notwendige Know-how heute wesentlich umfangreicher, als vor 2005.
Die nachgelagerte Besteuerung der Renten ist erklärungsbedürftig. Fachwissen über:
- gesetzliche Rente/Beamtenversirgung
- private Rentenversicherung
- geförderte Rentenprodukte, zB Riesterrente, Rüruprente
und in der betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen (bAV-Welt 1: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage, Unterstützungskasse, bAV-Welt 2)
sowie den entsprechenden Rechtskreisen (Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht) machen nicht nur eine Ausbildung, sondern laufende Fortbildung erforderlich.
Die Komplexität, die Analyse, Auswahl der richtigen Produkte, laufende Vetreuung) erfordern heute wesentlich mehr Zeitaufwand pro Kunde.
Nun könnte man dazu geneigt sein, auf Honorarberatung umzusteigen.
Konsequenz ist, dass dann die Personen in der Mittelschicht und besonders auch in der unteren Einkommensgruppe sich die Honorarberatung nicht leisten kann.
Daraus folgt, das die Versorgung bei Arbeitnehmern erheblich an Qualität verliert.
Gerade erst hat der Gesetzgeber durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur weiteren Komplexität beigetragen und will die Altersversorgung stärken.
Durch eine gesetzliche Provisionsmaximierung wird die Beratungsqualität in kleinster Weise gefördert.
Beratung & Abschluss an 1Termin war gestern. Heute sind im mehrere Termine für eine ordentliche Beratung notwendig.
Und wenn es um die bAV geht, dann sind zusätzlich Beratungen beim Arbeitgeber notwendig. Hierzu zählt beim Arbeitgeber:
- betriebswirtschaftliche Betrachtung
- Berechnung der SV-Ersparnis
- Berücksichtigung der Fluktuationsquote
- lfd. Betreuung (Anpassung bei Personeller Veränderung oder der persönlichen Verhältnisse des AN)
Wenn der Gesetzgeber schon immer wieder komplexere Sachverhalte und Förderungen schafft, dann kann er nicht gleichzeitig oder anschließend die Provisionen weiter reduzieren.
Letztendlich verschlechtert dies dann auch die Beratungsqualutät (weniger Beratungsaufwand, weniger Fortbildung und hierdurch dann wieder gleiches Einkommen.
Werner Hoffmann
- Versicherungskaufmann
- Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
- Generationenberater (IHK)
- Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)
- Marketingfkfm. (AKAD)
Fachautor:
www.bAV-Leitfaden.de
www.notfallordner-vorsorgeordner.de
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