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Steuern & Recht
28. Januar 2016
„Maklertätigkeit ist auch mit eingeschränkter Rechtsberatung verbunden“

„Maklertätigkeit ist auch mit eingeschränkter Rechtsberatung verbunden“

Versicherungsmakler mit Regulierungsvollmacht müssen sich ein aktuelles BGH-Urteil genauer anschauen. Denn die Karlsruher Richter haben die Schadenregulierung durch Makler als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gewertet. Ein Kommentar von Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Partnerin in der Kanzlei Michaelis.

Der Versicherungsmakler ist im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer mit der reinen Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie gegebenenfalls der Überprüfung und Betreuung bereits bestehender Versicherungen betraut. Neben dem Abschluss neuer Versicherungen schuldet er ebenfalls eine Beratung in allen Versicherungsangelegenheiten, soweit diese Verpflichtung nicht im Einzelnen eingeschränkt ist.

Rechtsberatung nur als Nebenleistung erlaubt

Die Maklertätigkeit ist damit grundsätzlich auch mit einer eingeschränkten Rechtsberatung verbunden. Diese ist im Einklang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu erbringen und nur als Nebenleistung zur eigentlichen Versicherungsmaklertätigkeit erlaubt. Ist die Tätigkeit nicht mit der Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers verbunden, ist sie demnach verboten.

In der Schadenbearbeitung lässt sich feststellen, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers für einen Versicherungsnehmer, der nicht sein Kunde ist, nicht gestattet ist. Ebensowenig ist die Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber einem Dritten gestattet. Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber einem Dritten oder die Beratung dazu ist dem Versicherungsmakler untersagt. Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers darf der Makler keinen Rechtsrat erteilen, beispielsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.01.2016 (Az.: I ZR 107/14 – siehe auch „Schadenregulierung durch Makler ist Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz“) ist zu dem Fall ergangen, dass der Versicherungsmakler nicht originär für seinen Kunden sondern vielmehr für den Versicherer tätig wird, indem er für diesen die Regulierung übernimmt. Folgerichtig hat der BGH dies nicht als Aufgabe aus der Versicherungsmaklertätigkeit eingeordnet. Dass diese Regulierung nun als verbotene Rechtsdienstleistung eingestuft wird ist ein Novum, auf das die Branche wohl bald reagieren wird.

Prüfung ob Versicherungsschutz besteht ist zulässig

Wohl unstreitig darf der Makler im Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer weiterhin prüfen, ob Versicherungsschutz besteht, da dies zur Betreuung der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers originär gehört. Es handelt sich hier um eine erlaubte Nebendienstleistung zum Versicherungsmaklervertrag.