Der Klage ist eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg und des Bund der Versicherten (BdV) vorausgegangen. Noch vor Beginn der Gerichtsverhandlung erkannte der Versicherer 43 von 48 Klauseln an. Das Landgericht Köln entschied dementsprechend am 09.06.2015 in einem Teil-Anerkenntnisurteil, dass die beanstandeten Klauseln nicht mehr vom Versicherer genutzt werden dürfen. Diese bezogen sich auf die Verrechnung der Abschlusskosten, den Stornoabzug und die Ermittlung von Rückkaufswerten, Übertragungswerten und beitragsfreien Leistungen.
Abschlusskostenverrechnung in der Kritik
Die Verbraucherschützer haben angekündigt, die restlichen fünf kritisierten Klauseln, die vom Versicherer nicht anerkannt wurden, genauestens zu prüfen. Insbesondere geht es hier um die Art der Abschlusskostenverrechnung, wenn zusätzlich zu den einmaligen Abschlusskosten während der gesamten Vertragslaufzeit noch von jedem eingehenden Euro weitere Abschlusskosten abgeführt werden. (kb)
LG Köln, Urteil vom 09.06.2015, Az.: 26 O 468/14
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