Für Vermittler der insolventen BVAG ergibt sich vor dem Hintergrund des § 16 VVG unbedingter Handlungsbedarf. Denn danach endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es lediglich der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Darauf weist Jens Reichow von der Kanzlei Michaelis in einer Presseerklärung hin.
Vermittler müssen schnell für neuen Versicherungsschutz sorgen
Gerade Versicherungsmakler seien nunmehr gehalten, für ihre Kunden neuen Versicherungsschutz zu besorgen. Dies dürfte ihre Kardinalpflicht nach dem Versicherungsmaklervertrag sein. Hierbei sei Eile geboten. Schlussendlich richtet sich der aktuell noch bestehende Versicherungsschutz nämlich nur gegen die Insolvenzmasse und dürfte daher kaum werthaltig sein, wobei natürlich die Begünstigung des § 77a VAG zu berücksichtigen sei. Dasselbe gelte für etwaige Prämienrückzahlungsansprüche, sollte es tatsächlich zur Beendigung der Versicherungsverträge kommen.
Die Mitteilung der BaFin ist abrufbar unter www.bafin.de. (kb)
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