Seit dem 01.01.2015 können bestimmte Formen des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden: Plattenepithelkarzinome sowie ihre Vorstufen, die aktinischen Keratosen und das Bowenkarzinom. Nicht als Berufskrankheit anerkennungsfähig sind hingegen das Basalzellkarzinom und der schwarze Hautkrebs (malignes Melanom). Darauf hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hingewiesen.
Prävention stärken
Die neue Berufskrankheit stellt nach Aussagen der DGUV Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vor eine besondere Herausforderung, da die Betroffenen dem Sonnenlicht nicht nur bei der Arbeit, sondern auch in ihrer Freizeit ausgesetzt sind. Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der DGUV: „Bei dieser Berufskrankheit wird es nicht immer einfach sein, berufliche Krankheitsursachen von anderen zu unterscheiden. Umso wichtiger ist es, die Prävention weiter zu verstärken, um zu verhindern, dass diese Erkrankungen arbeitsbedingt entstehen.“
Vier neue Berufskrankheiten
Neben bestimmten Formen des weißen Hautkrebses (BK-Nr. 5103) wurden drei weitere neue Berufskrankheiten in die BKV aufgenommen. Es handelt sich dabei um:
- Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom) durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen (BK-Nr. 1319)
- Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel) durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen (BK-Nr. 2113)
- Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) (BK-Nr. 2114)
Hintergrund
Welche Krankheiten in die BK-Liste aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung auf Vorschlag eines wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Beirat reagiert damit auf neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse. Für die Aufnahme in die BK-Liste muss eine Erkrankung durch besondere Einwirkungen verursacht worden sein, denen Menschen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich stärkerem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. (kb)
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