Momentan bangen sogar einige Großkonzerne, wie die Lufthansa, um ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit, doch deutlich düsterer erscheint das Bild für die zahlreichen Kleinstunternehmer, die zuvor bereits kaum über die Runden kamen. Für einige von ihnen sind die aktuell gewährten Corona-Soforthilfen lebensnotwendig. Doch was, wenn das Finanzamt bereits ein Auge auf den Betrag geworfen hat? Darüber musste nun das Finanzgericht (FG) Münster entscheiden.
Soforthilfe für Kleinstunternehmer
Der Betroffene war ein Mann, der einen Reparaturdienst betreibt. Im Zuge der Corona-Pandemie brachen ihm die Aufträge weg. Aus diesem Grund beantragte er Ende März die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro, die das Land NRW bereitstellt.
Konto soll gepfändet werden
Das Geld wurde noch am gleichen Tag bewilligt und auf sein Konto überwiesen. Doch dieses Girokonto war mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt versehen worden. Der Kleinstunternehmer hatte noch ausstehende Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019. Die Bank wollte ihm das Geld dementsprechend nicht aushändigen. Das empfand der Unternehmer als ungerechtfertigt und beantragte die einstweilige Einstellung der Pfändung.
Pfändung muss vertagt werden
Seinem Eilantrag gab das Finanzgericht statt. Die Pfändung des Kontos müsse ausgesetzt werden. Die Corona-Soforthilfen würden zur Milderung der finanziellen Notlage des Unternehmens ausgezahlt und müssten auch dafür verwendet werden. Gläubigeransprüche aus der Zeit vor der Corona-Pandemie sollen damit ausdrücklich nicht bedient werden. Da die Soforthilfen für den Zeitraum von drei Monaten bewilligt sind, sei die Vollstreckung der Pfändung erst Ende Juni wieder möglich. (tku)
FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020, Az.:1286/20 AO
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