Versicherungsgesellschaften werden im Zuge der Corona-Krise gerade heftig kritisiert: Sie würden bei den aktuell angeordneten Betriebsschließungen nicht leisten. Besonders betroffen sind dabei sowohl Gastronomie- und Lebensmittelbetriebe als auch Arztpraxen. Dabei wird generell darüber diskutiert, ob Versicherer nun verpflichtet seien zu zahlen oder nicht.
Voraussetzung für die Leistungspflicht wäre bei den Verträgen grundsätzlich, dass eine Krankheit, die zur Betriebsschließung führt, explizit in den Bedingungen aufgeführt ist. Bei Covid-19 ist dies aber bisher nicht der Fall. Nun muss aber auch geprüft werden, ob es in den Bedingungen einen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die dort gelisteten Krankheiten gibt, zu denen seit Kurzem auch das Coronavirus zählt. Hierüber wird nun gestritten. Für die Versicherer stellt die Corona-Pandemie ein Kumul-Risiko dar. Vielerorts gibt es deshalb die generelle Entscheidung, dass nicht geleistet wird. An anderen Stellen scheint es aber weiterhin Einzelfallprüfungen zu geben. Wenige Versicherer haben sich dazu bekannt, für Corona-Schäden im Rahmen der bestehenden Policen aufzukommen. Das Thema hat jedenfalls bereits mehrere Rechtsanwälte auf den Plan gerufen.
BDVM verweist auf allgemeine Leistungsprinzipien
Nun setzen sich Versicherungsmakler in dem Fall für ihre Firmenkunden ein. Der Maklerverband BDVM legt gegenüber Versicherern dar, dass bereits die Auslegung der Bedingungen eine Einstandspflicht ergebe. Zudem käme noch der neue § 1a VVG hinzu, der die Versicherer auch und gerade bei der Schadenabwicklung verpflichtet, im besten Interesse der Kunden zu handeln. Dies führt zu der Frage, ob der Maßstab „im besten Interesse“ nicht auch die Auslegung der Bedingungen bestimmt.
Sollte die Versicherungswirtschaft bei ihrer – im Wesentlichen – ablehnenden Haltung bleiben, seien zahlreiche Prozesse über mehrere Instanzen vorprogrammiert, so der geschäftsführende BDVM-Vorstand Dr. Hans-Georg Jenssen. Ob gerade diese Fälle dann auch die Frage der Erfolgsbeteiligung von Anwälten in einem milden Licht erscheinen ließe, sei dann eine weitere Frage. Genauso dürfte eine Gruppenklage sicherlich nicht das Ereignis sein, das sich die Versicherungswirtschaft wünschen sollte.
Eindringlicher Appell an die Versicherer
Neben rechtlichen Folgen erwartet der Verband zudem, dass eine Leistungsablehnung mal wieder ein schlechtes Licht auf die Versicherer werfe und nicht ohne politische Abwägungen bleiben werde. Der Verband lässt es deshalb dabei nicht bei dem Verweis auf die rechtliche Seite. Er appelliert an die Solidarität der Versicherungswirtschaft und fordert einen Solidaritätsfonds der Versicherer, wie er etwa in Frankreich ins Leben gerufen wurde. Dort fließen in den Topf 200 Mio. Euro.
Etwas Ähnliches könnte sich der BDVM in Deutschland vorstellen. Die Versicherungswirtschaft könnte dann Auszahlungsregeln vorgeben, sodass zum Beispiel kleine Betriebe 75% der denkbaren Ansprüche eines bestimmten Zeitraums erhalten, größere Betriebe nur 50% und die maximale Entschädigung überdies gedeckelt werden würde. Zahlungen aus diesem Fonds könnten daran geknüpft sein, dass man auf eine klagweise Auseinandersetzung verzichtet.
Es bleibt nur wenig Zeit
Sollten sich die Versicherer auf einen solchen Vorschlag einlassen, wäre in der jetzigen Situation, in der es um Betriebsexistenzen gehe, Eile geboten, so der Verband abschließend. Mittlerweile scheint es aber auch Gespräche zwischen Versicherern und Länderregierungen zu geben, um kurzfristig Lösungen zu finden. Dabei könnten aber Kreditversicherungen eher im Vordergrund stehen.
Für kleinere Betriebe bleibt dann die Hoffnung auf die Versicherer selbst. Hilfe bieten auch verschiedene Rechtsanwälte an. So hat die Kanzlei Michaelis ein Musterschreiben zur Antragstellung für Kunden und Vermittler erstellt.
Die Kanzlei Wirth hat ebenfalls reagiert und eine Checkliste mit fünf Punkten erstellt, wie sich Vermittler nun verhalten sollen. Diese findet sich hier auf AssCompact. (bh)
Bild: © TOPIC – stock.adobe.com
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