In Zeiten der Corona-Krise offenbart sich schnell, wer die Digitalisierung verschlafen hat und wer in der Lage ist, souverän auf Home-Office umzustellen. Gerade bei denen, die bisher wenig Erfahrung mit mobilem Arbeiten, Home-Office und digitalen Prozessen im Allgemeinen hatten, ist nun hektisches Treiben zu beobachten. Neue Prozesse werden etabliert, neue Software installiert und der Datenschutz nicht selten ignoriert. Da kann ein externer Datenschutzbeauftragter, der zusätzliche Expertise auf dem Gebiet aufweist, Gold wert sein. Doch in welchem Rahmen bietet ein Datenschutzbeauftragter seine Dienste an? Ein Rechtsanwalt, der zugleich externer Datenschutzbeauftragter ist, musste sich diesbezüglich nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verantworten.
Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter
Ein selbstständiger Anwalt für IT-Recht arbeitete neben dieser Tätigkeit auch als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene größere Unternehmen. Das zuständige Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit handele. Dementsprechend setzte das Amt Gewerbesteuer fest und forderte den Anwalt auf, im folgenden Jahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen.
Selbstständiger oder Freiberufler?
Gegen diese Entscheidung des Finanzamts legte der Anwalt Einspruch ein. Seiner Ansicht nach sei seine Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter als Teilaspekt seiner Selbstständigkeit als Rechtsanwalt zu begreifen. Er sei somit Freiberufler. Dementsprechend handele es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit und somit träfen auch die Auflagen gemäß § 141 AO nicht auf ihn zu.
Prozessverlauf
Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab und auch die Klage vor dem Finanzgericht München wurde abgewiesen. Schließlich landete der Fall vor dem BFH und auch hier war dem Anwalt kein Erfolg beschieden.
BFH geht von abgegrenzten Tätigkeitsbereichen aus
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Da ein Datenschutzbeauftragter keine Tätigkeit ausübt, die Rechtsanwälten vorbehalten ist, handele es sich hierbei um eine eigenständige Tätigkeit, die von der Anwaltstätigkeit abzugrenzen sei. Da es sich bei einem Datenschutzbeauftragten nicht einmal um eine Tätigkeit handelt, die ausschließlich juristisches Wissen erfordert, sondern vielmehr interdisziplinäre Kenntnisse erfordert, die nicht unbedingt akademisch erworben werden müssen, sei die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter auch kein dem Rechtsanwalt ähnlicher Beruf. Dementsprechend bleibt es dabei, dass der Anwalt gewerbesteuerpflichtig ist und zukünftig den Forderungen des Finanzamts nachzukommen hat. (tku)
BFH, Urteil vom 14.01.2020, Az.: VIII R 27/17
Bild: © freshidea – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können