Wer sein Geld weitergibt, um Nahestehenden den Kauf einer Immobilie zu erleichtern, sollte dies schriftlich festhalten: Handelt es sich um ein Darlehen oder um eine Schenkung? In einem solchen Fall, in dem auch noch eine Liebesgeschichte eine Rolle spielte, hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.
Beim Geld hört die Liebe auf – oder nicht?
Ein 75-jähriger Mann hatte seine 37-jährige Bekannte mehrfach mit insgesamt rund 85.000 Euro finanziell unterstützt. Damit kaufte sie sich eine Wohnung, zahlte ein BAföG-Darlehen zurück und glich eine Kontoüberziehung aus. Später forderte der Mann das Geld zurück. Die Frau berief sich darauf, dass er ihr das Geld geschenkt habe. Wegen verschmähter Liebe fordere er es nun zurück. Der Mann hingegen war der Ansicht, es habe sich nicht um eine Liebesbeziehung, sondern lediglich um Freundschaft gehandelt.
Beweislast liegt beim Kläger: Darlehen oder Schenkung?
Vor Gericht konnte er schließlich die Rückzahlung eines Teilbetrages von rund 74.000 Euro durchsetzen. Er legte dem Gericht Korrespondenzen per WhatsApp vor, in der sich seine Freundin bereiterklärt hatte, den Zuschuss zum Kauf der Wohnung zurückzuzahlen. Insoweit wertete das Gericht die Zuwendung als Darlehen. Für die übrigen Zuwendungen konnte der Mann jedoch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass diese Zahlungen Schenkungen darstellten. (tos)
Landgericht Köln, Urteil vom 24.01.2019, Az.: 19 O 224/17
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