Ein Versicherungsmakler haftet für einen Wettbewerbsverstoß, den ein von ihm zur Kundengewinnung beauftragter Leadlieferant begeht. Das hast das Landgericht Frankfurt am Main festgestellt. Im konkreten Fall sollte der Leadlieferant Beratungstermine anbahnen mit dem Ziel, dass private Krankenversicherungen abgeschlossen werden. In einem Fall rief die Leadagentur ein Unternehmen an und bestätigte diesem einen Beratungstermin bei dem Versicherungsmakler, von dem sie beauftragt worden war. Das Unternehmen kannte aber vorher weder den Versicherungsmakler noch hatte es eine Einwilligung in eine Telefonwerbung erteilt.
Makler müssen wettbewerbswidriger belästigender Werbung vorbeugen
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. wertete das Verhalten des Leadlieferanten als wettbewerbswidrige belästigende Werbung und zog vor Gericht. Dieses gab der Zentrale Recht: Der Versicherungsmakler hätte sicherstellen und auch immer wieder kontrollieren müssen, dass die Leadagentur, die er beauftragt hatte, nur in wettbewerbskonformer Art und Weise Kunden für ihn anwarb. (tos)
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.03.2019; Az.: 6 O 5/18
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