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21. Dezember 2018
Förderung von E-Geschäftswagen in Zeiten des Dieselskandals
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Förderung von E-Geschäftswagen in Zeiten des Dieselskandals

Der Dieselskandal zwingt Firmen, nach Alternativen zu Verbrennungsmotoren zu suchen. Der Elektroantrieb hat im Rennen um die künftige Mobilität bisher die besten Chancen. Was Unternehmen zur steuerlichen Förderung eines Elektro-Geschäftswagens wissen sollten, erläutert Andreas Mehl, Steuerberater bei ECOVIS Hannover.

Die steuerlichen Anreize aus der Förderung der Elektromobilität sollten Unternehmen kennen und bei der nächsten Dienstwagenentscheidung einfließen lassen.

Private Nutzung eines Elektro-Geschäftswagens durch den Unternehmer
  • 1%-Regelung

Der höhere Kaufpreis für Elektroautos und der damit verbundene höhere Bruttolistenpreis im Rahmen der 1%-Regelung schreckt viele Unternehmen von E-Geschäftswagen ab. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber eine Bonusregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für die Dienstfahrzeuge mit Elektro-, Brennstoffzellen- oder Hybridelektroantrieb vorgesehen. Demnach wird ein Bewertungsabschlag vom Bruttolistenpreis für Zwecke der 1%-Regelung vorgenommen und somit ein Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge geschaffen.

Der Bewertungsabschlag beträgt 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität, maximal 10.000 Euro. Seit 2014 bis 2022 wird der Bewertungsabschlag um jährliche 50 Euro pro kWh der Batteriekapazität und um jährlich 500 Euro der Obergrenze abgeschmolzen. Der Bewertungsabschlag bestimmt sich nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung. Wird noch 2018 ein neuer E-Geschäftswagen angeschafft, so beträgt der Abschlag 250 Euro pro kWh der Batteriekapazität, maximal 7.500 Euro. Aber Achtung: Die Kürzung des Bruttolistenpreises ist nur zulässig, wenn im Kaufpreis die Batteriekosten mitenthalten sind. Bei gemieteten oder geleasten Batterien greift die Bonusregelung nicht. Die Miet- bzw. Leasingentgelte sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Wird der E-Geschäftswagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt, dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrages zwischen 0,03% des Bruttolistenpreises pro Kilometer und Monat und der Entfernungspauschale nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für Familienheimfahrten. Hierbei werden 0,002% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer gemäß § 4 Absatz 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG gegengerechnet. Der Bruttolistenpreis wird hierfür entsprechend den vorher­gehenden Ausführungen um den Bewertungsabschlag gekürzt.

  • Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode ist die steuerpflichtige Nutzungsentnahme derjenige Anteil an den Gesamtkosten des Wagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG sind die Gesamtkosten um Aufwendungen für die Batterie zu mindern. Dies hat die Minderung der Anschaffungskosten und der damit zusammenhängenden AfA zur Folge. Die Minderung der Anschaffungskosten ist analog der 1%-Regelung vorzunehmen. Bei Anschaffung 2018 sind die Kosten um 250 Euro pro kWh der Batteriekapazität, maximal um 7.500 Euro, zu kürzen. Wird die Batterie gemietet bzw. geleast, sind die Gesamtkosten um dieses Entgelt zu mindern. Beinhalten die Leasinggebühren die Kosten des Batteriesystems, so sind diese aufzuteilen. Die auf die Batterie entfallenden Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten. Als Aufteilungsmaßstab wird das Verhältnis zwischen dem Bruttolistenpreis (einschließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Bewertungsabschlag geminderten Bruttolistenpreis angesetzt.

Private Nutzung eines E-Geschäftswagens durch den Arbeitnehmer
  • 1%-Regelung

Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines E-Geschäftswagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung erfolgt entsprechend den Ausführungen zur 1%-Regelung und zur Fahrtenbuchmethode beim Unternehmer. Wird der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung besteuert, so ist er gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG um monatlich 0,03% des gekürzten Bruttolistenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu erhöhen, wenn der E-Geschäftswagen auch für diese Fahrten genutzt werden kann. Der geldwerte Vorteil bei Familienheimfahrten ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 5 EStG um monatlich 0,002% des gekürzten Bruttolistenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und dem Beschäftigungsort zu erhöhen, soweit mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche durch­geführt wird.

  • Steuerfreie Gehaltsextras

Die seit 2017 bis 2020 geltende Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 46 EStG soll ebenfalls die Elektromobilität fördern. Danach sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das Aufladen eines E-Geschäftswagens an einer ortsfesten betrieblichen Ladestation steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Die Steuerfreiheit wirkt sich im Fall der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach der 1%-Methode nicht aus. Eine Kürzung des geldwerten Vorteils ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer die Stromladekosten selbst trägt. Aus Vereinfachungsgründen wird der monatliche geldwerte Vorteil wie folgt gekürzt: mit Lademöglichkeit im Betrieb: 20 Euro für Elektrowagen / 10 Euro für Hybridwagen, ohne Lademöglichkeit im Betrieb: 50 Euro für Elektrowagen / 25 Euro für Hybridwagen.

Anstelle der Kürzung des geldwerten Vorteils können die Stromladekosten als Auslagenersatz mit den genannten Monatspauschalen durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Gut zu wissen: Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 46 EStG erstreckt sich auch auf die zusätzlich zum Arbeitslohn zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

  • Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer wird für E-Geschäftswagen bei Anschaffungen bis 31.12.2020 für zehn Jahre erlassen (gilt nur für Erstzulassungen gemäß § 3d KraftStG). Beim gebrauchten E-Geschäftswagen wird lediglich der Restzeitraum mitübernommen. Nach Ablauf der zehn Jahre wird die Kfz-Steuer gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG um 50% reduziert.

Ausblick

Eine Steigerung der Attraktivität der Elektrofahrzeuge erreichen die Regelungen nur eingeschränkt. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und will mit dem „Jahressteuergesetz 2018“ nachbessern. Demnach wird der Bewertungsabschlag pauschal 50% des inländischen Bruttolistenpreises betragen. Dies ist anzuwenden auf Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Die Fahrtenbuchmethode wird weiterhin zulässig sein. Entsprechend der 1%-Regelung sind die Gesamtkosten zu halbieren. Bei Leasing sind die Leasinggebühren entsprechend zu halbieren.

Die bisherige geschilderte Bonusregelung wird somit ab 2019 wegfallen und greift erst wieder ab 2022. Gut zu wissen: Ob die neue Regelung für umsatzsteuerliche Zwecke gilt, ist derzeit zweifelhaft. Denn die heute geltende Bonusregelung wird seitens der Finanzverwaltung nicht für umsatzsteuerliche Zwecke angewandt. Falls die Investitionsentscheidung auf 2019 verschoben werden kann, sollten die Unternehmen so lange warten. Sobald das Gesetz verabschiedet wird, wird darüber in dem Blog www.vermittlerberatung.com berichtet werden.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 12/2018, S. 126 f.

 
Ein Artikel von
Andreas Mehl