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Steuern & Recht
12. November 2018
FinVermV: Die positiven und negativen Überraschungen

FinVermV: Die positiven und negativen Überraschungen

Freud und Leid dürften bei vielen Finanzanlagevermittlern beim ersten Blick in den Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV eng beieinander liegen. Der Vorschlag enthält sowohl positive als auch negative Überraschungen für Vermittler, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Seit letzter Woche liegt der Referentenentwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vor. Die gute Nachricht vorweg: Das befürchtete Verbot bestimmter Vergütungsmodelle sieht er nicht vor. Der Vorschlag des Bundeswirtschaftsministerium bleibt damit deutlich hinter den strengen Vorschriften der MiFID II für Banken und Sparkassen zurück.

Kein Verbot von bestimmten Vergütungsarten

Gerade Kreditinstitute dürfen im Rahmen der Anlageberatung Zuwendungen von Produktgebern nur dann annehmen, wenn diese die Qualität der Beratung verbessern. Vermittler nach § 34f GewO sollen wie ihre Kollegen im Versicherungsbereich nach § 34d GewO nur sicherstellen, dass sich die Vergütungen nicht negativ auf die Beratungsqualität auswirkt. Provisionen dürfen danach aber weiterhin angenommen werden, ohne das der Vermittler diese zukünftig in direkte Qualitätsverbesserungen investieren müsste. Gerade strukturierte Vertriebe dürfte dies erfreuen.

Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten

Schwieriger dürfte für viele Finanzanlagevermittler die im Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums enthaltene Verpflichtung zur Aufzeichnung von Telefonaten wiegen. Anders als Banken und Sparkassen halten viele Vermittler eben keine spezielle Kundenhotline vor, über welche sie Anlagevermittlung per Telefon betreiben. Vielmehr werden verschiedene Themen in einem Telefonat vermengt, sodass es dem Vermittler schwer fällt zu entscheiden, ob das Telefonat aufzuzeichnen ist.

Nichtvorhandensein von Übergangsfristen wiegt schwer

Aus Sicht der Finanzanlagenvermittler enthält der Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums sowohl positive als auch negative Aspekte. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten und das Nichtvorhandensein von Übergangsfristen wiegen jedoch schwer und es ist zu hoffen, dass diese Aspekte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch entschärft werden. Gerade weil es an Übergangsfristen fehlt, sollten Vermittler den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens daher wachsam verfolgen.

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