Auch ganze Familien, die zusammen am Beschäftigungsort wohnen, können gegebenenfalls eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Im konkreten Fall waren die Ehegatten in Westfalen berufstätig und lebten dort mit ihrer kleinen Tochter in einer Mietswohnung. Gleichzeitig ist die Klägerin Miteigentümerin eines Hauses in ihrem über 300 km entfernten Heimatdorf. Für dieses trugen die Ehepartner laufende Kosten und führten Instandhaltungsmaßnahmen durch. Auch hat die Familie dort ihre Haus- und Zahnärzte sowie eine Vereinsmitgliedschaft.
Beschäftigungsort ist nicht Lebensmittelpunkt der ganzen Familie
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für wöchentliche Fahrten ins Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort ab. Es begründete dies damit, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.
Privatleben und Haus im Heimatdorf
Das Gericht gab der erhobenen Klage der Eheleute statt. Unabhängig von dem geltenden neuen Reisekostenrecht würden die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten. Sie seien auch nicht als Gäste der Mutter anzusehen, die in dem Haus wohnte. Dies ergebe sich aus dem Alter der Kläger, den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und aus den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen. Dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten haben, zeigt sich darin, dass deren gesamtes Privatleben dort stattfinde und sie sich auch getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten. Auch die Tatsache, dass das Grundstück im Heimatdorf eine höhere Wohnqualität aufweise als die Wohnung am Beschäftigungsort, spreche dafür. (tos)
Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 7 K 3215/16 E
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