Wird eine Lebensversicherung auf den Tod einer anderen Person abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte im Erlebensfall geändert werden. Dazu bedarf es keiner Einwilligung der versicherten Person wie bei Änderung des im Todesfall Begünstigten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Erbin der Lebensversicherung will andere Verwandte begünstigen
Im konkreten Fall schloss ein Mann zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von je 20 Jahren und einer Versicherungssumme von je 100.000 DM ab. Versicherte Person war seine Schwiegertochter. Bezugsberechtigt im Todesfall der Schwiegertochter waren deren beide Kinder, also die Enkel des Mannes. Als der Großvater starb, erbte seine Ehefrau die Verträge. Sie zahlte die Beiträge zuerst weiter, ließ sie jedoch nach ca. einem Jahr beitragsfrei stellen. Noch im selben Jahr beantragte sie beim Versicherer den Wechsel des Versicherungsnehmers im Fall beider Verträge. Neuer Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter im Erlebensfall sollte ein Onkel seiner Enkel werden und bezugsberechtigt im Todesfall wiederum dessen Kinder für je einen Vertrag. Die Versicherung übersandte dem Onkel entsprechende Nachträge zu den Versicherungsscheinen.
Der Onkel kündigte wenig später die Verträge, von denen einer bereits abgelaufen war. Die Kinder der Schwiegertochter klagten daraufhin auf die Versicherungsleistung oder Schadensersatz gegen die Versicherung und die Erbin der Verträge. In Revision ging der Fall dann bis vor den BGH.
Bezugsrecht der Lebensversicherung nicht unwiderruflich
Das Berufungsgericht hatte laut BGH zu Recht festgestellt, dass das Bezugsrecht der Kläger nicht unwiderruflich war. Insofern hat die bezugsberechtigte Person in einem solchen Vertrag lediglich eine Aussicht darauf, dass sie die Versicherungssumme irgendwann erhält, und nicht schon einen Anspruch darauf. Der BGH stellt fest, dass die Ehefrau des Großvaters die Versicherungsnehmerstellung und die Bezugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf den Onkel übertragen hat. Es bedarf dazu keiner Einwilligung der versicherten Person, also der Schwiegertochter.
Spekulation mit dem Leben der versicherten Person verhindern
Anders verhält es sich bei einer Änderung der im Todesfall bezugsberechtigten Personen. Nach Ansicht des BGH sollen solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der versicherten Person beeinflussen. Dies wäre gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass mit dem Leben anderer spekuliert wird. Dies war jedoch hier nicht der Fall, da es um die Bezugsberechtigung im Erlebensfall ging.
Darüber hinaus ist es laut dem Urteil ohne Bedeutung, ob der Großvater zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Versicherungssumme seinen Enkeln schenken wolle. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, sei allein das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entscheidend. Die Versicherungsverträge sind insofern vom Onkel der Kläger als neuem Versicherungsnehmer wirksam gekündigt worden. Den Klägern stehen keine Zahlungsansprüche, weder als Versicherungsleistung noch als Schadensersatz, zu. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um die Voraussetzungen eines eventuellen Vermächtnisanspruchs zu prüfen. (tos)
BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: IV ZR 222/16
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