Die Anschrift auf Rechnungen muss für den Vorsteuerabzug künftig nur noch gewährleisten, dass der Unternehmer darüber postalisch erreichbar ist. Es ist laut zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nicht mehr nötig, dass der leistende Unternehmer auch an diesem Ort tätig ist.
Rechnungen von Onlinehändlern ohne „Domizil“
In einem konkreten Fall kaufte der Steuerpflichtige von einem Autohändler Fahrzeuge, der jedoch kein Autohaus betrieb, sondern nur online handelte. Auf den Rechnungen war daher eine Anschrift angegeben, unter der er postalisch erreichbar war. Im zweiten Fall war der Sitz einer GmbH entsprechende der Eintragung im Handelsregister als Anschrift angegeben. Dort befand sich jedoch eine Kanzlei, die als Domiziladresse für mehrere Firmen diente.
Postalische Erreichbarkeit reicht aus
In beiden Fällen entschied der BFH, dass die Rechnungen für den Vorsteuerabzug ordnungsgemäß seien. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Entscheidung erleichtert es Unternehmen, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. (tos)
BFH, Urteile vom 21.6.2018, Az.: V R 28/16 und V R 25/15
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