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Steuern & Recht
21. Juli 2014
Abschlussvermittlung fällt unter KWG

Abschlussvermittlung fällt unter KWG

Voraussichtlich ab dem 01.08.2014 ist eine Abschlussvermittlung ohne eine entsprechende Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nicht mehr möglich. Finanzanlagenvermittler mit Kundenvollmachten müssen ihre Prozesse überprüfen.

Am 11.07.2014 hat das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes den Bundesrat passiert. Damit kommt auf § 34 f - Vermittler eine wichtige Neuerung zu, denn in den Tatbestand der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG soll zukünftig nur noch die Anlageberatung und -vermittlung fallen. Die Abschlussvermittlung unterliegt der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG (Kreditwesengesetz). Zulässig ist im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 34 f GewO somit nur noch die Finanzanlagenvermittlung, bei der der Vermittler als „Bote“ des Kunden dessen Willenserklärung überbringt. Damit ist die Einholung einer Kundenunterschrift bei jedweder Transaktion notwendig. Vermittler, die im Rahmen der Kundenvollmacht als Stellvertreter des Kunden eine eigene Willenserklärung abgeben, betreiben zukünftig eine Abschlussvermittlung ohne eine entsprechende Erlaubnis und begehen damit eine Straftat. (kb)