Am 11.07.2014 hat das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes den Bundesrat passiert. Damit kommt auf § 34 f - Vermittler eine wichtige Neuerung zu, denn in den Tatbestand der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG soll zukünftig nur noch die Anlageberatung und -vermittlung fallen. Die Abschlussvermittlung unterliegt der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG (Kreditwesengesetz). Zulässig ist im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 34 f GewO somit nur noch die Finanzanlagenvermittlung, bei der der Vermittler als „Bote“ des Kunden dessen Willenserklärung überbringt. Damit ist die Einholung einer Kundenunterschrift bei jedweder Transaktion notwendig. Vermittler, die im Rahmen der Kundenvollmacht als Stellvertreter des Kunden eine eigene Willenserklärung abgeben, betreiben zukünftig eine Abschlussvermittlung ohne eine entsprechende Erlaubnis und begehen damit eine Straftat. (kb)
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können