Sommer, Sonne, Santo Domingo: Von Frankfurt aus in die Hauptstadt der Dominikanischen Republik wollte ein Düsseldorfer Ende April des vergangenen Jahres verreisen. Mit im Reisegepäck hatte er auch eine Reiserücktritts-Versicherung, die er bei einer Münchener Versicherung abgeschlossen hatte. Am Reisetag, es war der Vormittag des 28.04.2013, nutzte der Kunde das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte der Mann aber so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war. Er stornierte deshalb den Flug bei der Fluggesellschaft. Im Glauben, die Reisekosten von seinem Reiserücktritts-Versicherer zu bekommen, wandte sich der Kunde an seine Assekuranz. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen.
Denn, so das Argument des Versicherers, der Versicherungsschutz beginne nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktritts-Versicherung nämlich mit der Buchung der Reise. Und er ende entsprechend mit dem Antritt der Reise. Da der Kunde nach Ansicht des Versicherers mit dem Einchecken die Flugreise bereits angetreten habe, sei damit der Versicherungsschutz geendet. Der Kunde war mit dieser Ablehnung nicht einverstanden und klagte. Er trug vor, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht habe antreten können.
Die Absicht allein reicht nicht...
Der Richter gab dem Düsseldorfer Kläger schließlich Recht. Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte, so das Gericht.
Das Online Check-In-Verfahren, führt das Gericht weiter aus, diene maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Die Airlines könnten durch das Online Check-In Personal einsparen, wenn die Reisenden den Vorgang des Eincheckens in Eigenregie durchführten. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber, dass er beabsichtige, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen.
Dieser Zeitpunkt ist dem Amtsgericht München zufolge, vor dem der Fall verhandelt wurde, aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Das Gericht ist der Meinung, dass für den Reiseantritt der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen müsse, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden seien.
Es bleiben Fragen
So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch. Denn hier werde sein Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Das Gericht hat jedoch offen gelassen, ob auch durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich ein Reiseantritt erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Text: Umar Choudhry
Urteil des Amtsgerichts München vom 30.10.13, Aktenzeichen 171 C 18960/13
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