Wer denkt, dass langsam Ruhe in den Rechtsstreit zwischen Check24 und dem Bundesverband für Versicherungskaufleute (BVK) eintritt, der irrt. Und es scheint fast so, als ginge es jetzt erst richtig los. Im April 2017 hat zwar ein abschließendes Urteil des Oberlandesgerichts München (AssCompact berichtete) klargestellt, dass das Vergleichsportal hinsichtlich der Informationspolitik gegenüber seinen Kunden nachbessern muss. Der BVK kündigte jedoch schon bei Bekanntwerden der Urteilsbegründung an, dass er auch ein Auge auf die Umsetzung haben wird. Jetzt hat der Verband bei Gericht einen Ordnungsmittelantrag gegen das Online-Portal eingereicht. Er will gerichtlich klären lassen, ob Check24 gegen das Urteil vom April verstößt. Dies hätte gegebenenfalls ein Ordnungsgeld gegen das Online-Portal zur Folge.
Vollständige Gleichbehandlung von Online- und Offlinevermittlern gefordert
„Wir pochen vor dem Landgericht München I auf Vollstreckung des Urteils vom April 2017, weil Check24 das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts München aus unserer Sicht immer noch nicht ausreichend umsetzt und sich auf seinem Online-Portal gegenüber seinen Kunden nach wie vor nicht klar genug als Makler zu erkennen gibt, der für seine Arbeit Provisionen kassiert“, so die Begründung des BVK-Präsidenten Michael H. Heinz. Der Verband fordert eine vollständige Gleichbehandlung von Online- und Offline-Vermittlern. Die Verbraucher, so BVK-Präsident Michael H. Heinz, hätten ein Anrecht darauf zu erfahren und auf dem Online-Portal von Check24 sichtbar und verständlich darüber informiert zu werden, mit wem sie es zu tun haben, wenn sie dort Versicherungen abschließen. „Das entspricht dem Prinzip der Unternehmenswahrheit und Unternehmensklarheit. Das tut Check24 jedoch trotz des gegen das Online-Portal ergangenen Urteils nach unserer Auffassung nicht ausreichend“, so der BVK-Präsident.
Mit den eigenen Waffen: Check24 mahnt BVK-Mitglieder ab
Check24 will den BVK jetzt mit den eigenen Waffen schlagen. Das Vergleichsportal hat angekündigt, nun ebenfalls gegen Vermittler vorzugehen, wenn sie die vom BVK angemahnten gesetzlichen Informationspflichten nicht ausreichend umsetzen. Der Ton wird nun auch vonseiten des Vergleichsportals deutlich harscher: „Gerne zeigt die Verbandsführung mit dem Finger auf andere, während Mitglieder nicht einhalten, was von anderen gefordert wird. Dazu gehört beispielsweise die entsprechende Kommunikation der gesetzlich vorgeschriebenen Erstinformation. Einige BVK-Makler verzichten trotz klarer Rechtspflichten komplett auf die Bereitstellung dieser sogenannten Erstinformation. Wir haben in diesem Zusammenhang BVK-Mitglieder abgemahnt und entsprechende Unterlassungserklärungen erhalten“, lautet eine Stellungnahme des Portals gegenüber der Presse.
Das Gericht hatte klargestellt, dass auch Online-Makler beim ersten Geschäftskontakt die Informationen, die § 11 Abs. 1 VersVermV verlangt, verständlich in Textform mitzuteilen haben. Check24 beruft sich nun darauf, dass auch Offline-Makler dies oft nicht hinreichend umsetzen und holt zum Gegenschlag aus. Die Kritik des BVK geht jedoch noch weiter: „Wir meinen, dass es zum Geschäftsmodell von Check24 gehört, eben nicht von Anfang an ausreichend deutlich auf die Maklertätigkeit hinzuweisen, sondern als vermeintlich neutrales Online-Portal aufzutreten“, so der BVK-Präsident. Nach Ansicht des Verbandes geht es nicht nur um eine wegweisende Entscheidung zu den Informationspflichten von Versicherungsmaklern, sondern auch darum, gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, die es bislang nicht gibt.
Onlineportal verteidigt seine Umsetzung der Anpassungen
Check24 interpretiert diese Aussage des BVK anders: „Der BVK agiert scheinheilig und unaufrichtig. Es geht ihm offensichtlich nicht um Verbraucherschutz, sondern um polemisierende Kritik am Geschäftsmodell Vergleichsportal“, heißt es in einer Stellungnahme des Unternehmens. Aus Sicht von Check24 wurden die vom Gericht geforderten Anpassungen insbesondere bezüglich der Erstinformation auf der Webseite korrekt umgesetzt: „Unsere Kunden erhalten unmittelbar nach Eingabe ihrer E-Mail-Adresse und somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebene Informationen per E-Mail. Das Gesetz sieht eine Information ‚beim ersten Geschäftskontakt‘ vor. Voraussetzung für einen Kontakt ist, dass man über die Kontaktdaten seines Gegenübers verfügt. Dementsprechend kann auch der Geschäftskontakt im Sinne des Gesetzes erst entstehen, wenn dem Vermittler die Kontaktdaten des Kunden vorliegen.“
Das Landgericht muss nun den Ordnungsmittelantrag des BVK prüfen. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen. (tos)
Hintergrundinformationen zum Rechtsstreit lesen Sie hier
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können
Leserkommentare
Comments
Der BVK hat nicht nur sich
Der BVK hat nicht nur sich und seinen Mitgliedern mit dem Vorgehen gegen Check 24 ein Eigentor geschossen. Alle Vermittler von Versicherungen sind betroffen. Sie sehen sich nach dem Urteil einem erhöhten Abmahnrisiko ausgesetzt. Der Nutzen für Verbraucher und die Vermittlerschaft ist indes fraglich.
Ich sehe die Art und Weise, wie Check 24 Versicherungen vermittelt, auch kritisch. Denn gerade Absicherungen wie die Berufsunfähigkeitsversicherung und die private Krankenversicherung sind so komplex, dass man ohne eine umfassende Beratung eigentlich nicht auskommt. Der Verbraucher kann die Entscheidung, eine Versicherung mit oder ohne Beratung, online oder offline abzuschliessen, jedoch selbst treffen. Einer Überregulierung in Form von weiteren Informationspflichten für Vermittler, die eine Website betreiben, bedarf es hierzu nicht. Vielmehr sollte man Argumente liefern, warum die umfassende Beratung durch einen Versicherungmakler- oder berater dem Online-Abschluss vorzuziehen ist.
Dass immer mehr Informationspflichten (gerade auch die datenschutzrechtlicher Art) zu Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG „erklärt“ werden, nützt am Ende nicht dem Verbraucher, sondern in erster Linie dem Geschäftsmodell von Rechtsanwälten, die massenhaft abmahnen, wobei das beherrschende Motiv weder das wettbewerbsrechtliche Interesse des Mandanten noch der Verbraucherschutz ist, sondern vielmehr das Interesse des Anwaltes und seines mit ihm verbandelten Mandanten, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abgemahnten zu generieren. Der Gesetzgeber hat hier leider immer noch keinen Weg gefunden, den Nachweis rechtsmißbräuchlicher Abmahnungen zu erleichtern. Der Verbraucher indes ist klüger als man denkt und braucht diese Vielzahl an Belehrungen und Aufklärungen nicht. Welcher Verbraucher wusste nicht schon vor dem Check 24-Urteil, dass Check 24 an den über das Portal abgeschlossenen Verträgen verdient?
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können