Liegen triftige gesundheitliche Gründe vor, können sich Motorradfahrer von der Helmpflicht befreien lassen. Sie benötigen dazu eine ärztliche Bescheinigung. Dennoch ist es auch dann eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde, ob sie die Ausnahmegenehmigung erteilt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Fall: Helmtragen nur unter Schmerzen
Ein Motorradfahrer hatte durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass er aufgrund einer empfindlichen Narbe am rechten Ohr nur mit Schmerzen einen Helm tragen könne. Trotzdem lehnte die Straßenverkehrsbehörde seinen Antrag ab, ihn von der Helmpflicht zu befreien. Sie begründete dies damit, dass der Motorradfahrer auch einen PKW-Führerschein besitze und deshalb nicht zwingend auf ein Motorrad angewiesen sei. Damit wollte sich der Motorradfahrer nicht abfinden und ging vor Gericht. Nach seiner Ansicht habe die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr, wenn er eine ärztliche Bescheinigung vorlege.
Ermessen der Behörde bleibt bestehen
Damit scheiterte der Kläger jedoch in sämtlichen Instanzen. Laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Ermessen der Behörde trotz der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung „nicht auf Null“ reduziert. Vielmehr bleibe die Behörde frei, alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen. (tos)
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2017, Az.: 3 B 12/16
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