An einem Freitag wurde die Klägerin nach der stationären Behandlung mehrerer schwerer Verletzungen aus dem Krankenhaus entlassen. Der behandelnde Klinikarzt bescheinigte der Klägerin eine voraussichtlich weitere fünf Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit. Er entließ sie mit der Auflage, sich schnellstmöglich ihrem Hausarzt vorzustellen. Aufgrund der ungünstigen Sprechzeiten des Hausarztes erhielt sie dort jedoch erst am folgenden Dienstag einen Termin. Der Hausarzt bescheinigte ihr rückwirkend ab dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Fortzahlung des Krankengeldes wurde der Klägerin jedoch von ihrer gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, dass ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 2 SGB V nur jeweils bis zu dem Tag bestehe, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Weiterhin muss diese Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Die Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt der Klägerin sei jedoch nicht am nächsten Werktag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, also am Montag, sondern erst am Dienstag erfolgt. Auch die rückwirkende Krankschreibung durch den Hausarzt ändere nichts an dem Umstand. Der Krankengeldanspruch sei aufgrund der verspäteten hausärztlichen Feststellung auch für die noch folgenden 74 Wochen erloschen.
Die Entscheidung des Gerichts
Dieser Auffassung stellte sich das SG Leipzig entgegen und gab der Klage der Versicherten auf eine durchgängige Zahlung des Krankengeldes statt. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es in Fällen einer unstreitigen Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten lediglich einer ärztlichen Feststellung, ohne dass hierfür eine besondere Form erforderlich wäre. Im betreffenden Sachverhalt sei es daher ohne Belang, dass durch den Klinikarzt, der im Übrigen nicht über eine Kassenzulassung verfüge, keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in Form eines „Krankenscheins“ erfolgte. Ausschlaggebend für den Anspruch auf Krankengeld sei es auch nicht, dass sich die Klägerin wegen der Terminschwierigkeiten der Praxis ihres Hausarztes nicht, wie im Gesetz gefordert, schon am nächsten Werktag dort vorstellen konnte. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch den Klinikarzt hat bestand. (kk)
SG Leipzig, Urteil vom 03.05.2017, Az.: S 22 KR 75/16
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