Im konkreten Fall hat eine Versicherungsnehmerin gegen die Überzahlung aufgrund geringerer Invalidität geklagt. Die Leistung aus einer privaten Krankenversicherung war unstrittig, da der Anspruch dem Grunde nach durch einen Unfall des Ehemanns der Klägerin gegeben war. Strittig war lediglich die Bemessung des Invaliditätsgrades. Gemäß der Erstfestsetzung stellte ein Gutachter eine Funktionsbeeinträchtigung mit 5/20 Fußwert fest. Daraufhin zahlte das Versicherungsunternehmen eine Invaliditätsleistung von 6.862,50 Euro. Mit der Klage wandte sich die Versicherungsnehmerin gegen diese Erstfeststellung und begehrte die Zahlung von 34.312,50 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
Es liegt kein Bereicherungsanspruch vor
Der Versicherer ist nach fehlendem Vorbehalt an die Erstfestsetzung gebunden, sodass im vorliegenden Sachverhalt kein Bereicherungsanspruch aufgrund niedrigeren Invaliditätsgrades gegeben ist. Im Übrigen hatte die Klage der Versicherungsnehmerin am OLG Oldenburg keinen Erfolg, da nicht bewiesen ist, dass die Invalidität 5/20 des Fußwerts übersteigt. (kk)
OLG Oldenburg, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 5 U 96/16
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