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30. Mai 2016
Vorsorgevollmacht vs. Betreuungsverfügung: Wo liegen die Unterschiede?
Eine Unterschrift und ein Füllhalter auf gelben Papier. Symbolfoto für Vertrag, Testament und Grafologie

Vorsorgevollmacht vs. Betreuungsverfügung: Wo liegen die Unterschiede?

Vorsorgevollmachten, Patienten- und Sorgerechtsverfügungen sind Themen, die bei einer vollumfänglichen Beratung in Sachen Risikoabsicherung früher oder später im Raum stehen. AssCompact hat zusammen mit Rechtsanwalt Lutz Arnold Basiswissen für Vermittler zusammengetragen.

Viele Vermittler legen ihren Kunden in gutem Glauben eine Vorsorgevollmacht UND eine Betreuungsverfügung nahe. Beide Dokumente schließen sich jedoch aus. Mit der Vorsorgevollmacht legt man den „Bevollmächtigten“ fest, der mit Unterschrift unter die Vollmacht „volle Macht“ für den Vollmachtgeber erhält. Eine Vollmacht ist also ab Unterschrift rechtsverbindlich. Sie schließt eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus (§ 1896 Abs. 2 BGB). Das Gericht darf dann grundsätzlich keinen Betreuer mehr bestellen. Ein bereits eingesetzter Betreuer kann bei Vorliegen einer Vollmacht unter bestimmten Bedingungen wieder abberufen werden.

Betreuungsverfügung ist nicht „rechtsverbindlich“

Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wer „Betreuer“ werden soll. Sie ist im Unterschied zur Vollmacht nicht „rechtsverbindlich“. Ein Betreuungsgericht entscheidet, ob der (unverbindlich) vorgeschlagene „Betreuer“ abgelehnt oder bestätigt wird (sogenannte „Bestallung“). Lehnt das Gericht den vorgeschlagenen Betreuer ab, muss es einen anderen Betreuer bestallen. Bei der Bestallung muss das Gericht den Betreuer überwachen, Rechenschaft von ihm fordern, eine vollumfängliche Vermögensaufstellung abfordern und ihm alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers und kann ihm Vorschriften machen, ihn kontrollieren und sogar absetzen.

Dringende Empfehlung

Welches Dokument man für sich wählt – Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung –, muss jeder selbst entscheiden. Beide Dokumente nebeneinander schließen sich aus. Leitfrage ist: Möchte der Verfügende, dass seine Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (dann nur Vorsorgevollmacht), oder möchte er, dass seine Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und überwacht werden soll und gegebenenfalls abgesetzt werden kann (dann nur Betreuungsverfügung)? Wer diese Hintergründe kennt, wird sich selten für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Um so erstaunlicher, dass einige Anbieter im Markt ihren Kunden eine Betreuungsverfügung empfehlen.

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Ein Artikel von
Von Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.