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12. März 2025
Streit um Abstand benachbarter Windenergieanlagen
Unterschreitung der Abstandsflächen benachbarter Windenergieanlagen

Streit um Abstand benachbarter Windenergieanlagen

Windenergieanlagen stehen oft dicht beieinander. Doch was passiert, wenn sich Betreiber über Abstandsflächen streiten? Ein aktuelles Urteil zeigt: Wer selbst eine Reduzierung in Anspruch nimmt, kann sich nicht gegen eine benachbarte Anlage wehren.

Grundstückseigentümer können sich nicht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage wehren, wenn sie selbst eine Reduzierung der Abstandsflächen für ihre eigene Anlage in Anspruch nehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am 18.02.2025.

Windenergieanlagen auf benachbarten Grundstücken

Der Kläger verpachtet sein Grundstück an einen Windenergieanlagenbetreiber. In 169 Metern Entfernung soll eine weitere Anlage errichtet werden. Da deren Genehmigungsantrag zuerst prüffähig war, genießt sie Vorrang. Dies führt zu Abschaltzeiten der klägerischen Anlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten. Der Kläger wollte die Genehmigung aufheben lassen, da er sinkende Pachteinnahmen und eine beeinträchtigte Bebaubarkeit seines Grundstücks befürchtete.

Das Gericht wies die Klage ab. Eine Abstandsflächenunterschreitung kann der Kläger nicht rügen, da seine eigene Anlage ebenfalls Abstandsflächen nicht einhält. Zudem seien Abstandsflächen primär für Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Sozialabstand relevant, nicht aber für wirtschaftliche Interessen. Auch das Argument der maximalen Grundstücksausnutzung überzeugte das Gericht nicht.

Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Das OVG verneinte zudem einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 BauGB). Die Abschaltzeiten und Ertragseinbußen musste der Kläger aufgrund des Prioritätsprinzips hinnehmen. Konkrete wirtschaftliche Nachteile konnte er nicht belegen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, es bleibt nur die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. (bh)

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2025 – Az: OVG 7 A 42/24