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28. Februar 2025
Verspätete Zielvorgabe führt zu Schadensersatz vom Arbeitgeber
Verspätete Zielvorgabe führt zu Schadensersatz vom Arbeitgeber

Verspätete Zielvorgabe führt zu Schadensersatz vom Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber muss rechtzeitig klare Ziele setzen, wenn die Vergütung daran gekoppelt ist. Tut er das nicht, droht Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Eine nachträgliche Zielvorgabe reicht nicht aus, wenn sie ihren Anreiz- und Motivationszweck verfehlt.

Kommt der Arbeitgeber seiner arbeitsvertraglichen Pflicht schuldhaft nicht nach, dem Arbeitnehmer rechtzeitig Ziele für eine bestimmte Periode vorzugeben, die an eine variable Vergütung gekoppelt sind, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine nachträgliche Festlegung der Ziele ihren motivierenden und anreizgebenden Zweck nicht mehr erfüllen kann. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 283 Satz 1 BGB.

Der Fall: Keine rechtzeitige Zielvorgabe für Führungskraft

Der Kläger war bis zum 30.11.2019 als Führungskraft bei einem Unternehmen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Vereinbarung über eine variable Vergütung, die durch eine Betriebsvereinbarung konkretisiert wurde. Diese sah vor, dass bis zum 01.03. eines Jahres Ziele festgelegt werden, bestehend aus 70% Unternehmenszielen und 30% individuellen Zielen. Die Höhe der variablen Vergütung richtete sich nach der Zielerreichung.

Am 26.09.2019 teilte der Geschäftsführer mit, dass für 2019 die individuellen Ziele pauschal mit einem Zielerreichungsgrad von 142% angesetzt würden – basierend auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre. Erst am 15.10.2019 erhielt der Kläger konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen. Individuelle Ziele wurden ihm nicht vorgegeben. Der Arbeitgeber zahlte ihm eine variable Vergütung von 15.586,55 Euro brutto.

Der Kläger forderte Schadensersatz, da die Unternehmensziele verspätet und individuelle Ziele gar nicht festgelegt worden seien. Er argumentierte, er hätte bei rechtzeitiger Zielvorgabe 100% der Unternehmensziele und 142% der individuellen Ziele erreicht. Daraus ergäbe sich, abzüglich der bereits gezahlten Summe, ein weiterer Anspruch auf 16.035,94 Euro brutto.

Forderung des Klägers: Schadensersatz für entgangene Vergütung

Der beklagte Arbeitgeber hielt dagegen, die Zielvorgabe sei rechtzeitig und fair erfolgt, weshalb kein Schadensersatzanspruch bestehe. Zudem könne der Kläger höchstens eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verlangen, die Schadensersatz ausschließe. Auch sei die Schadensberechnung fehlerhaft.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr auf Berufung des Klägers statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Der Kläger hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.035,94 Euro brutto (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 283 Satz 1 BGB). Die Beklagte verletzte schuldhaft ihre Pflicht zur rechtzeitigen Zielvorgabe, indem sie dem Kläger keine individuellen Ziele setzte und die Unternehmensziele erst mit erheblicher Verzögerung mitteilte. Eine wirksame Zielvorgabe mit Motivations- und Anreizfunktion war dadurch nicht mehr möglich, sodass eine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) ausschied.

Schadenshöhe und Mitverschulden

Bei der Schadenshöhe wurde gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf die zugesagte variable Vergütung abgestellt. Es war anzunehmen, dass der Kläger bei einer fairen Zielvorgabe 100% der Unternehmensziele und 142% der individuellen Ziele erreicht hätte. Die Beklagte legte keine gegenteiligen Anhaltspunkte dar.

Ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) war nicht zu berücksichtigen, da die Initiativlast für die Zielvorgabe allein beim Arbeitgeber liegt.

BAG, Urteil vom 19.02.2025 – Az: 10 AZR 57/24