Ab dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem die EU-Richtlinie 2019/882 in Deutschland umgesetzt wird. Ab diesem Datum müssen alle im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich sein. Auch alle danach veröffentlichten Inhalte müssen die Anforderungen des BFSG erfüllen. Bei dem Gesetz geht es vor allem um die digitale Barrierefreiheit. Ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro.
Versicherungsmakler: Barrierefreie Website
Um den Anforderungen des BFSG gerecht zu werden, sollten Versicherungsmakler insbesondere ihre Websites entsprechend anpassen. Eine Website ist dann barrierefrei, wenn sich Einschränkungen beim Sehen, Hören, Bewegen oder beim Verarbeiten von Informationen nicht negativ auf die Nutzung der Website auswirken.
Inhalte müssen allen Nutzern zugänglich sein, eventuell auch durch Ersetzen von Bildern mit Alternativtexten. Weitere Beispiele: Die Navigation muss klar strukturiert und über die Tastatur steuerbar sein. Zudem sollten Farbschema, Kontrast und Schriftgröße optimiert werden. Website-Gestalter sind auf die Änderungen eingestellt und bieten die Umsetzung von Websites entsprechend an.
Folgen bei Nicht-Umsetzung
Bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen könnte es zu Abmahnungen und zur Verhängung von Bußgeldern bis zu 100.000 Euro kommen. Zudem können Marktüberwachungsbehörden anordnen, dass das betroffene Produkt oder die Dienstleistung zurückgerufen oder eingestellt werden muss. (bh)
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Leserkommentare
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Barrierefreie Websites
Was für ein Glück, das wir in diesem Land solche "Probleme" haben.
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