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18. Februar 2025
Keine Verpflichtung zur Jobsuche während einer Freistellung
Keine Verpflichtung zur Jobsuche während einer Freistellung

Keine Verpflichtung zur Jobsuche während einer Freistellung

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt und freistellt, muss der Arbeitnehmer während seiner Freistellung nicht nach einem neuen Job suchen, das sagt das Bundesarbeitsgericht. Schließlich hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Mitarbeiter weiterarbeiten zu lassen.

Kündigt der Arbeitgeber und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Anspruch auf Beschäftigung frei, handelt der Arbeitnehmer nicht automatisch böswillig, wenn er in dieser Zeit keine andere Arbeit annimmt. Laut Bundesarbeitsgericht hat der Mitarbeiter während der Freistellung weiterhin Anspruch auf sein Gehalt und muss sich nicht aktiv um eine neue Stelle bemühen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Arbeitgeber fordert schnelle Bewerbung auf Stellenangebote

Ein Senior Consultant war bei einem Unternehmen angestellt, als ihm gekündigt wurde. Gleichzeitig stellte das Unternehmen ihn unwiderruflich unter Anrechnung seines Resturlaubs von der Arbeit frei. Nach Zugang der Kündigung meldete sich der gekündigte Consultant arbeitssuchend und erhielt vom der Agentur für Arbeit Vermittlungsvorschläge. Gleichermaßen übersandte ihm sein Arbeitgeber insgesamt 43 Online-Stellenangebote, die nach seiner Einschätzung für den Mann in Betracht gekommen wären. Weil sich der Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers zu spät auf einige der Angebote bewarb, zahlte das Unternehmen ihm keine Vergütung mehr. Seiner Auffassung nach sei der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bezogenen Gehalts anrechnen lassen.

BAG: Keine Pflicht zur frühzeitigen Jobsuche trotz Beschäftigungsanspruch

Das BAG folgte dieser Argumentation nicht: Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer die Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Arbeitnehmer nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, zumal er nicht gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Das Unternehmen hätte den Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsanspruch erfüllen lassen können. Für den Arbeitnehmer bestand keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Unternehmens ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.

BAG, Urteil vom 12.02.2025 – Az: 5 AZR 127/24