Ein gezahlter Reisepreis kann um 30% gemindert werden, wenn das Gepäck des Pauschalreisenden bei dem Hinflug zu spät ausgeliefert wird und deshalb während einer Kreuzfahrt in die Arktis nicht zur Verfügung steht. So entschied das Landgericht München II zugunsten der Reisenden.
Reisepreisminderung: Ohne Gepäck auf der Kreuzfahrt
Der Kläger und seine Mutter buchten 2023 bei einem Reiseveranstalter eine elftägige Pauschalreise nach Longyearbyen (Norwegen) mit anschließender Kreuzfahrt. Auf dem Hinflug verzögerte sich die Gepäckauslieferung, weshalb sie ihr Gepäck als verloren meldeten und Schadensanzeige erstatteten. Vor der Abfahrt kauften sie deshalb das Nötigste ein. An Bord gab es eine Boutique, einen Wäscheservice sowie gestellte Schuhe und Parka für Expeditionen. Der Reiseveranstalter erstattete den Kunden außergerichtlich 25% des Reisepreises und 1.500 Euro für Ersatzkäufe. Vor Gericht forderte der Kläger den Restbetrag, weitere 15% des Reisepreises und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden.
Das Gericht sprach dem Kläger eine Reisepreisminderung (§ 651m Abs. 1 BGB) von 30% sowie 516,20 Euro für Ersatzkäufe (§ 651n Abs. 1 BGB); zu, lehnte jedoch Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden ab. Es sah das fehlende Gepäck als Reisemangel, hielt die Minderung aber für ausreichend, da keine Kleiderordnung bestand, Expeditionsausrüstung gestellt wurde und ein Wäscheservice an Bord verfügbar war.
Die Begründung des Gerichts
Beim Ersatz für die gekauften Verbrauchsartikel und Kleidung zog der Reiseveranstalter einen Abschlag ab, da die Reisenden die Artikel weiterhin nutzen könnten. Das Gericht akzeptierte dies nur für Verbrauchsartikel wie Zahnpasta, da die Koffer nach der Reise zurückkamen. Bei spezieller Funktionskleidung folgte es dem nicht, da der Kläger und seine Mutter glaubhaft machten, diese nach der Arktis-Expedition nicht mehr zu benötigen.
Das Gericht lehnte zudem Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ab, da der Kläger und seine Mutter dank Ersatzkäufen und bereitgestellter Ausrüstung an der Kreuzfahrt und den Expeditionen teilnehmen konnten. Laut Urteil stehen bei einer Expeditionsreise die Landschaft und Tierwelt der Polarregion im Vordergrund, nicht der Komfort an Bord.
LG München II, Urteil vom 10.01.2025 – Az. 14 O 2061/24 (nicht rechtskräftig)
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