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14. Februar 2025
Unglück in der Ferienwohnung – wer haftet?
Unglück in der Ferienwohnung – wer haftet?

Unglück in der Ferienwohnung – wer haftet?

Wer haftet, wenn in der Ferienwohnung die Kaffeekanne kaputtgeht und dabei ein Kind verletzt wird? Diese Frage musste ein Gericht in Oldenburg kürzlich beantworten: Das Urteil fiel zugunsten der Vermieterin aus.

Urlaub soll eine unbeschwerte Zeit sein, doch tragische Unfälle können passieren – so auch einer norddeutschen Familie auf Wangerooge. Beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung brachte die Mutter Kaffee an den Tisch, als sich der Henkel der Kaffeekanne löste. Der heiße Kaffee ergoss sich über ihre sechsjährige Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und wurde per Hubschrauber nach Wilhelmshaven gebracht. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.

Die Tochter klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da die Kaffeekanne bei Einzug defekt gewesen sei. Doch das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Laut Mietvertrag sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, und es lasse sich nicht nachweisen, dass der Defekt erkennbar war.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) bestätigte das Urteil. Zwar sei ein vollständiger Haftungsausschluss unwirksam, doch Vermieter haften nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss bestanden. Die Klägerin konnte dies nicht nachweisen. Ein Gutachter fand keine Reparaturspuren oder Hinweise auf Verschleiß oder einen Produktfehler der Kanne.

Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.11.2024 – Az. 9 U 40/23