Die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Übertragung eines Geschäftsanteil
Überträgt ein Unternehmen Mitarbeiterbeteiligungen nicht zum Marktpreis, ergibt sich der Vorteil aus der Differenz zum üblichen Marktwert. Damit dieser Vorteil als Arbeitslohn gilt, muss er jedoch eindeutig „für“ die Arbeitsleistung des Mitarbeiters gewährt werden.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit Jahren in einer Führungsposition eines mittelständischen Unternehmens tätig. Nach dem Ausscheiden des Gründergesellschafter-Sohnes aus der Unternehmensnachfolge übertrugen die Gesellschafter aus Nachfolgegründen 5,08% der Anteile jeweils schenkweise an die Klägerin und vier weitere Führungskräfte.
Finanzamt wertet Schenkung als Arbeitslohn
Das Finanzamt wertete den Vorteil der Schenkung als Arbeitslohn und setzte eine Besteuerung an. Das Finanzgericht und schließlich der BFH kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis: Die Übertragung der Anteile sei nicht durch das Arbeitsverhältnis motiviert, sondern ausschließlich durch die Absicht, die Unternehmensnachfolge zu sichern.
BFH entscheidet gegen Besteuerung
Der BFH hob hervor, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der Wert der übertragenen Anteile im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten erheblich abwich. Der Vorteil aus der Schenkung stelle daher keine Entlohnung für geleistete oder zukünftige Arbeit dar. (bh)
BFH, Urteil vom 20.11.2024 – Az: VI R 21/22
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