Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nur solche Kosten, die ein Arbeitnehmer selbst für ein überlassenes Fahrzeug trägt, den geldwerten Vorteil mindern können, wenn diese hypothetisch auch als Teil des Vorteils angesehen würden, falls der Arbeitgeber sie übernommen hätte. Mit anderen Worten: Die Kosten müssen direkt mit der Fahrzeugnutzung zusammenhängen und in den Anwendungsbereich der 1%-Regelung fallen
Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung an, dass der geldwerte Vorteil, den er aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung berechnete, um von ihm selbst getragene Kosten zu verringern sei. Dazu zählten Maut- und Fährkosten für private Urlaubsreisen, Benzinkosten, Parkgebühren sowie die Abschreibung (AfA) für einen privat gekauften Fahrradträger. Das zunächst mit dem Fall betraute Finanzgericht stellte fest, dass die Maut- und Fährkosten durch private Fahrten und die Parkgebühren teilweise durch einen Termin des Klägers vor dem BFH und teilweise durch Urlaubsfahrten entstanden waren. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, diese selbst getragenen Kosten vom geldwerten Vorteil abzuziehen und berücksichtigte sie nicht im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr
Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Wenn der Arbeitgeber Kosten für Maut, Fähren oder Parken auf privaten Fahrten übernimmt, entsteht dadurch ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der unabhängig vom pauschal ermittelten Vorteil der 1%-Regelung zu versteuern ist. Übernimmt der Arbeitnehmer diese Kosten selbst, reduziert dies jedoch nicht den bereits berechneten geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung. Dasselbe gilt für private Parkkosten und den Wertverlust eines privat gekauften Fahrradträgers (AfA), die ebenfalls keine Minderung des geldwerten Vorteils bewirken.
BFH, Urteil vom 18.06.2024 – VIII R 32/20
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