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6. November 2024
Erfolg für Handelsvertreter: Keine Rückzahlungspflicht an Versicherer
Erfolg für Handelsvertreter: Keine Rückzahlungspflicht an Versicherer

Erfolg für Handelsvertreter: Keine Rückzahlungspflicht an Versicherer

Ein Versicherer erhielt trotz Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Handelsvertreters geleistete Zuschüsse für dessen Angestellte und Untervermittler nicht zurück. Die entsprechende Vertragsklausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Vertreters dar, so ein Gericht.

Die Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen ist unter anderem auf Vertriebs- und Finanzdienstleistungsrecht spezialisiert und informiert aktuell über ein von ihr für einen Handelsvertreter erstrittenem Urteil. In dem Rechtsstreit zwischen dem Handelsvertreter und dem auftraggebenden Versicherer ging es nach Information der Kanzlei um die Rückzahlung von Zuschüssen nach fristloser Kündigung des Agenturvertrags. Der Handelsvertreter hatte einen Agenturvertrag mit dem Versicherer geschlossen und sich dafür verpflichtet, seine bisherige unternehmerische Tätigkeit aufzugeben. Der Versicherer hatte Kostenzuschüsse für Auszubildende und Zusatzprovisionen für die Anbindung hauptberuflich tätiger Untervermittler gezahlt. Diese Rückzahlung war im Agenturvertrag schriftlich geregelt.

„Die fristlose Kündigung beruhte darauf, dass der Handelsvertreter über seine Tätigkeit für die Versicherungsgesellschaft hinaus weiterhin unternehmerisch als Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler tätig war. Das Gericht hat die Rückzahlung von 44.393,50 Euro zuzüglich Zinsen sowie die Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits durch den Handelsvertreter abgelehnt. Die Versicherung hatte dann Berufung eingelegt, ist aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln gescheitert“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Tim Banerjee.

Rückzahlungspflichten einseitige Benachteiligung des Handelsvertreters

Das Gericht wies die Rückzahlungsforderung mit der Begründung zurück, dass die Rückzahlungspflichten im Agenturvertrag gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstießen. Banerjee erläutert, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 307) eine unangemessene Benachteiligung vermutet, wenn vertragliche Bestimmungen von wesentlichen gesetzlichen Regelungen abweichen. Die Rückzahlungsregelung hätte auch im Fall einer fristlosen Kündigung durch den Handelsvertreter selbst gegolten, was die entsprechende Klausel unzulässig machte.

Die Kanzlei stellt heraus, dass die klagende Versicherungsgesellschaft zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt hatte. Aber das OLG (Az.: 19 U 71/24) hat in einem Beschluss bereits auf die Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Das Landgericht habe den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufgrund der gegen Treu und Glauben verstoßenden Vertragsklausel zurecht verneint. Durch die Rücknahme der Berufung durch die Versicherungsgesellschaft in Folge des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln ist das Urteil rechtskräftig.

Bei Vertragsgestaltung auf Grundsatz von Treu und Glauben achten

Rechtsanwalt Banerjee rät Handelsvertretern dazu, bei der Vertragsgestaltung von vorneherein darauf zu achten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben eingehalten wird. So werde sichergestellt, dass keine Partei unbillig benachteiligt wird und die Interessen beider Seiten berücksichtigt sind. Vertragsklauseln dürfen nicht einseitig nur die Interessen des Verwenders schützen, sondern sollten ein ausgewogenes Verhältnis von Rechten und Pflichten schaffen. Vor Vertragsunterschrift sollten alle Bestimmungen, einschließlich etwaiger Rückzahlungspflichten bei Zuschussvereinbarungen, juristisch geprüft werden. (bh)

Landgericht Köln – Az.: 2 O 273/22

Oberlandesgericht Köln – Az.: 19 U 71/24

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