In den 1990er- und frühen 2000er-Jahren schlossen Kreditinstitute mit ihren Kunden Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklauseln ab, die ihnen erlaubten, Zinsen einseitig zu ändern. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte solche Klauseln 2004 für unwirksam. Daraufhin passten die Kreditinstitute die Klauseln für neue Verträge an und übertrugen sie faktisch auch auf bestehende Verträge. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass die entstandene Vertragslücke nicht einseitig geschlossen werden könne, sondern es der ergänzenden gerichtlichen Vertragsauslegung bedürfe.
Mit Allgemeinverfügung vom 21.06.2021 verpflichtete die BaFin die ihrer Aufsicht unterstehenden Banken und Sparkassen dazu, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich zuzusagen, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung einer Zinsnachberechnung zugrunde zu legen, oder einen Änderungsvertrag mit einer sachgerechten Zinsanpassungsklausel anzubieten. Gegen die Allgemeinverfügung erhoben etliche Kreditinstitute Widersprüche.
Kein Verstoß gegen das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main machten sechs Kreditinstitute geltend, die BaFin könne die Allgemeinverfügung nicht auf die Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a FinDAG (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) stützen. Dort geht es darum, dass die BaFin dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet ist und Anordnungen treffen kann, wenn ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz vorliegt.
Einen solchen Verstoß hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main allerdings nicht festgestellt. Soweit sich die BaFin allgemein auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung des BGH hierzu berufe, sei dies zu unbestimmt, so die Richter. Hinsichtlich der Regelung über die ergänzende Vertragsauslegung sei zweifelhaft, ob es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handle. Jedenfalls liege im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß vor, da noch keine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung vorgelegen habe.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Berufung zugelassen. (bh)
Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23.10.2024 – Az: 7 K 548/22.F
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