Das Landgericht Hechingen (LG) hat die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch dazu verurteilt, es zu unterlassen, ihren Kunden, die einen als „Vorsorge Plus“ bezeichneten Riester-Banksparplan abgeschlossen haben, ein Verrentungsangebot zu unterbreiten, das Kosten enthält, die vertraglich nicht vereinbart waren. Das Urteil hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit einer Unterlassungsklage erwirkt.
Die Sparkasse hatte bei Vertragsabschluss nicht transparent über alle Kosten informiert. Am Ende der Ansparphase unterbreitete sie den Sparern zwei Vertragsangebote. „In diesen Angeboten tauchen plötzlich Kosten auf, von denen nie die Rede war“, so Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale. Schon am 21.11.2023 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Kostenklausel im Vorsorge Plus Vertrag wegen Intransparenz rechtswidrig ist. Damit ist der Sparkasse die vertragliche Rechtsgrundlage, um ihren Kunden Kosten in Rechnung stellen zu dürfen, entzogen worden, erläutern die Verbraucherschützer.
Sparer wurden zwei Varianten angeboten
Dem Sparer wurde angeboten, das angesparte Guthaben in Höhe von rund 30.000 Euro entweder in Form einer lebenslangen Leibrente (Sofortrente) durch die Provinzial NordWest Lebensversicherung AG oder in Form eines Auszahlplans bis zum 85. Lebensjahr mit einer Verzinsung von 0,01 % und einer anschließenden aufgeschobenen Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr auszahlen zu lassen.
Bei der Variante Sofortrente müsste der Verbraucher „einkalkulierte Kosten“ in Höhe von einmalig 5% des Einmalbetrages (etwa 1.500 Euro) plus 18 Euro sowie jährlich 1,5% der ausgezahlten Leistung zahlen.
Bei der Variante Auszahlplan mit anschließender Rentenversicherung ab 85 sollte dem Guthaben eine Versicherungsprämie für die Rente ab 85 in Höhe von einem Drittel des Guthabens belastet werden.
Sparer drängt auf kostenfreies Angebot
Der Verbraucher wehrte sich mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale unter Hinweis auf das bereits genannte Urteil des BGH gegen die Kosten und forderte die Sparkasse auf, ihm ein kostenfreies Angebot zu unterbreiten. Die Sparkasse teilte ihm daraufhin mit, dass sie sich nicht auf die vom BGH beanstandete Klausel berufen habe, sondern dass eine „separate Vereinbarung“ geschlossen werde. Einer solchen Kosten auslösenden Vereinbarung wollte der Verbraucher jedoch nicht zustimmen. So kam es zu der Unterlassungsklage, die beim Gericht schließlich Erfolg hatte.
Fortführung des Falls vor BGH wahrscheinlich
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verbraucherschützer rechnen damit dass aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsstreit bis zum BGH fortgesetzt wird. Aktuell laufen zudem weitere Klagen der Verbraucherzentrale.
LG Hechingen, Urteil vom 15.10.2024 - Az 5 O 11/24
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