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31. Oktober 2024
Eigentümergemeinschaft darf Baumängel koordiniert einfordern
Eigentümergemeinschaft darf Baumängel koordiniert einfordern

Eigentümergemeinschaft darf Baumängel koordiniert einfordern

Wer eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage kauft, kann Baumängel allein gerichtlich anfechten. Doch bei Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum kann die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließen, die Ansprüche zentral zu verfolgen, so ein BGH-Urteil.

Wer eine Eigentumswohnung in einer neu errichteten Wohnanlage kauft, kann notfalls auch allein gerichtlich gegen Baumängel vorgehen. Soweit dabei allerdings das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist, kann die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließen, dass nur sie die Mängelansprüche durchsetzt und nicht die einzelnen Eigentümer. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Wüstenrot Immobilien GmbH hin.

Der entschiedene Fall betraf eine Wohnanlage mit zwei Häusern und insgesamt 13 Einheiten. Nachdem Baumängel an einem der beiden Häuser auftraten, entschied die gesamte Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, die Mängelansprüche koordiniert durchzusetzen. Sie verklagte den Bauträger, der selbst Mitglied der Eigentümergemeinschaft war.

Grünes Licht für koordiniertes Vorgehen

Laut BGH-Urteil handelte die Gemeinschaft korrekt. Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, dass eine Eigentümergemeinschaft gegen Baumängel am gemeinschaftlichen Eigentum koordiniert vorgeht und nicht jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaft klagen muss. Obwohl sich die Baumängel zunächst nur an einem der beiden Häuser zeigten, konnte nur die Gesamtgemeinschaft für beide Häuser die Mängelansprüche geltend machen. Dies gelte auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung vorsehe, dass jede Hausgemeinschaft unabhängig von der anderen über ihre Angelegenheiten beschließen darf.

Sonderumlage für Prozesskosten möglich

Die Gesamtgemeinschaft durfte auch eine Sonderumlage beschließen, um damit die Prozesskosten zu finanzieren. Der BGH sah es dabei als ausreichend an, dass aus dem Verhältnis der Miteigentumsanteile eindeutig zu errechnen war, welcher Betrag auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft entfällt.

BGH, 23.02.2024 – Az: V ZR 132/23

 

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