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18. Oktober 2024
Vermieter darf Rampe für Rollstuhlfahrer nicht verweigern
Entschädigung: Vermieter verweigert Rampe für Rollstuhlfahrer

Vermieter darf Rampe für Rollstuhlfahrer nicht verweigern

Ein Gericht hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Sie hatte einem Mieter im Rollstuhl den Bau einer Rampe verwehrt.

Gemäß dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Menschen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Dies betrifft auch das Mietrecht.

Vor dem Landgericht Berlin II wurde kürzlich der Fall eines Rollstuhlfahrers behandelt, der zur Miete wohnte. Um das Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangte er von der Vermieterin, einer Wohnungsbaugesellschaft, die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, so dass die Frage in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der Entscheidung des Landgerichts Berlin II musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen.

Verweigerung stellt Diskriminierung nach AGG dar

Das Gericht sprach dem Mieter eine Entschädigung von 11.000 Euro zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, zum Beispiel wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.

Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des Landgerichts verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen, etwa die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe, zu beseitigen. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen.

Starke Einschränkung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit

Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Der Kläger wurde durch die fehlende Rampe stark in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt, da er beim Verlassen des Hauses immer Hilfe benötigte. Insofern mochte das Gericht die pauschalen Gründe der Vermieterin, warum sie den Bau einer Rampe hartnäckig verweigerte, nicht gelten lassen. (bh)

LG Berlin II, Urteil vom 30.09.2024 - Az: 66 S 24/24

 

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