Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung verunglückt, um dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abzuholen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin früh morgens nach einem Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung, wo sich die benötigten Schlüssel und Unterlagen für ihren Einsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. befanden. Kurz vor ihrem Wohnort verunglückte sie schwer mit ihrem Pkw.
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen erkannten den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Die Revision der Klägerin war jedoch erfolgreich, und der Fall wurde vom BSG an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Zur Rechtslage führte das Gericht den § 8 des Sozialgesetzbuches (SGB), Siebtes Buch, an (Arbeitsunfall).
Beim LSG wird nun zu prüfen sein, ob die Klägerin auf einem versicherten Betriebsweg war, indem sie die Arbeitsschlüssel und -unterlagen auf Weisung des Arbeitgebers abholte. Sollte eine solche Weisung nicht feststellbar sein, könnte der Unfall dennoch versichert sein, wenn die Arbeitsschlüssel und -unterlagen unentbehrliches Arbeitsgerät waren. Das LSG muss hierzu noch die notwendigen Feststellungen treffen.
BSG, Urteil vom 26.09.2024– Az: B 2 U 15/22 R
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