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25. September 2024
Nachbarschaftsstreit: Wenn Laub in Nachbars Pool landet
Nachbarschaftsstreit: Wenn Laub in Nachbars Pool landet

Nachbarschaftsstreit: Wenn Laub in Nachbars Pool landet

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf eine sogenannte Laubrente wegen erhöhten Reinigungsaufwands für einen offenen Pool. Dort landete das Laub zweier Bäume des Nachbargrundstücks, die zwar zu nah an der Grundstücksgrenze standen, aber schon lange vor dem Pool da waren.

Laub aus Nachbarsgarten im eigenen Pool kann schnell zu einem Ärgernis werden. Die Entfernung von Blättern, Blüten und Früchten macht Arbeit und kostet Geld. Deshalb wollte eine Poolbesitzerin von ihrem Nachbarn eine sogenannte Laubrente und berief sich darauf, dass dessen Bäume den notwendigen Grenzabstand zum Nachbargrundstück und damit zum Pool nicht einhalten. Als Laubrente bezeichnet man den Anspruch, der entsteht, wenn ein Grundstück durch Laubfall von einem benachbarten Grundstück ungewöhnlich stark beeinträchtigt wird.

Allerdings war es so, dass die Bäume schon lange da waren, bevor die Grundstückseigentümerin ihren Pool gebaut hat. So wurden die beiden Übeltäter – zwei Eichen – bereits vor 90 Jahren gepflanzt. Insofern entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG), wohin der Nachbarschaftsstreit zuletzt führte, dass die Klägerin keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen kann. Es ging um einen monatlichen Betrag von fast 280 Euro.

Zunächst hatte das Landgericht Wiesbaden (LG) in der Vorinstanz einen Anspruch auf Laubrente grundsätzlich anerkannt, in der Berufung bekam jedoch der Baumbesitzer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens Recht.

Die Voraussetzungen für den geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch lägen nicht vor, entschied das OLG. Erforderlich sei, dass von einem Grundstück rechtswidrige – aber zu duldende – Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe in Kenntnis der Gegebenheiten in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Laubbäumen entschlossen, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, deshalb müsse sie auch den damit verbundenen erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen, so das Gericht.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.8.2024 – Az: 19 U 67/23

Vorinstanz: LG Wiesbaden, Urteil vom 01.03.2023 – Az: 5 O 95/21

 

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