Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt. So der Leitsatz eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH), auf das die Wüstenrot Bausparkasse aktuell hinweist.
Ehefrau blieb mit Kindern nach Scheidung in der Wohnung
Im dem zugrunde liegenden Fall zog der Ehemann aus einer im Familienbesitz befindlichen Eigentumswohnung aus, die er zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bewohnt hatte. Nach der Scheidung einigten sich die Ehegatten darauf, dass die Frau und die minderjährigen Kinder die Eigentumswohnung weiterhin unentgeltlich nutzen durften. Gleichzeitig übertrug die geschiedene Ehefrau ihren Eigentumsanteil an der Immobilie auf ihren ehemaligen Ehemann, der im Gegenzug alle Darlehensverbindlichkeiten übernahm.
Ein beachtlicher Verkaufsgewinn von über 150.000 Euro
Die Wohnsituation hielt vier Jahre lang nach der Scheidung an, dann zogen Frau und Kinder aus. Der Mann verkaufte – nun als alleiniger Eigentümer – die Wohnung und erzielte für den von seiner Ex-Frau übernommenen Eigentumsanteil einen Verkaufsgewinn in Höhe von rund 156.000 Euro.
An dieser Stelle kommt der § 23 des Einkommensteuergesetzes ins Spiel, der besagt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und darauf befindlichen Gebäuden innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Erwerb steuerpflichtig sind. Entsprechend verlangte das Finanzamt die Zahlung der Steuern, womit der Mann nicht einverstanden war.
Er legte gegen die Entscheidung des Finanzamts Klage ein und machte geltend, dass die Eigentumswohnung im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen an seine Kinder überlassen worden sei. Daher sei die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Steuerbefreiung für selbst genutzte Immobilien anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Nutzung durch die eigenen Kinder gelte. Die gleichzeitige Nutzung der Wohnung durch die Mutter seiner Kinder ergebe sich zwangsläufig aus der erforderlichen Betreuung der Kinder.
Gewinn steuerpflichtig, da Wohnung nicht allein den Kindern überlassen
Der BFH schloss sich dieser Argumentation allerdings nicht an. Die Steuerbefreiung sei auf Veräußerungsgewinne von selbst genutzten Immobilien beschränkt. Sie hätte tatsächlich auch gegolten, wenn es ausschließlich um eine Überlassung an die eigenen Kinder gegangen wäre, denen gegenüber der Vater zu Unterhalt verpflichtet ist.
Bitter für den Verkäufer: Die Nutzung der Wohnung durch die Mutter der Kinder ist laut Gericht jedoch nicht steuerbefreit, weil nach der Scheidung keine familiäre Gemeinschaft der früheren Eheleute mehr besteht. Der erzielte Gewinn durch den Verkauf der Immobilie sei somit anteilig zu versteuern.
BFH, Urteil vom 14.11.2023, IX R 10/22
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