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26. August 2024
Hausratversicherer zahlt nicht nach Küchenmissgeschick

Hausratversicherer zahlt nicht nach Küchenmissgeschick

Als eine Frau ihren Bratentopf mit Speiseöl unbeaufsichtigt auf dem Herd ließ, bemerkte sie erst später die dichten Rauchschwaden in ihrer Wohnung. Obwohl keine Flammen zu sehen waren, wurden ihre Möbel durch den Rauch schwer beschädigt. Die Hausratversicherung lehnte die Zahlung für den entstandenen Schaden ab.

Rauchschäden in der Hausratversicherung sind ein oft missverstandenes Thema, bei dem Versicherungsnehmer eine böse Überraschung erleben können. Tatsächlich sind Rauch- und Rußschäden häufig ausgeschlossen, wenn sie nicht direkt aufgrund eines Brandes passieren.

Ein Urteil des Landgerichts Chemnitz (LG) vom August 2022, auf das die universa Versicherungsgruppe aktuell hinweist, hat diese Problematik noch einmal verdeutlicht. In dem Fall ging es um einen 70.000-Euro-Streit nach massiver Rauchentwicklung.

Eine Frau bereitete in der Küche ihrer Wohnung einen Braten in einem Topf mit Speiseöl zu. Nachdem sie die Küche verlassen hatte, vergaß sie, den Topf vom Ceran-Kochfeld zu nehmen. Später bemerkte sie im Flur dichte weiße Rauchschwaden, jedoch ohne sichtbare Flammen. Die Möbel und Gegenstände in ihrer Wohnung wurden durch die starke Rauchentwicklung, die Rauchablagerungen und den intensiven Brandgeruch schwer beschädigt. Daraufhin wandte sie sich an ihren Hausratversicherer, der die Schadenersatzforderung jedoch ablehnte. Die Frau argumentierte daraufhin, dass zumindest ein Sengschaden vorliege, was sie zunächst auch dem Versicherungsombudsmann mitteilte.

Schließlich ging der Fall vor Gericht. Das LG Chemnitz gab in dem Verfahren schließlich dem Hausratversicherer Recht. Nach den geltenden Versicherungsbedingungen ist nur Brand versichert, so das Urteil. Dieser erfordert ein offenes Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Reine Rauch- und Qualmschäden ohne Brandereignis sind im Versicherungsschutz nicht enthalten.

Ein Problem älterer Hausrattarife

Dieser Ausschluss besteht vor allem bei älteren Hausratversicherungen. Am Markt gibt es allerdings mittlerweile Tarifangebote, die hierfür aufkommen. „Solche Tarife sind in jedem Fall empfehlenswert“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Beim Abschluss oder Wechsel sollte man darauf achten, dass grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Denn wer etwa beim Verlassen des Raumes oder der Wohnung vergesse, eine Kerze auszumachen oder die Herdplatte abzudrehen, handele nach eingängiger Rechtsprechung grob fahrlässig.

„Der Versicherer ist dann je nach Schwere berechtigt, die Schadenzahlung anteilig zu kürzen oder in besonders schweren Fällen sogar ganz abzulehnen“, so die Schadenexpertin der uniVersa. Deshalb sei der Verzicht auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit sehr wichtig und beschleunige im Ernstfall die Schadenregulierung enorm (bh).

LG Chemnitz, Urteil vom 24.08.2024 - Az: 5 O 222/22

Bild: © Rainer Fuhrmann – stock.adobe.com