In einem die MetallRente betreffenden Fall ging es um einen Holzmechaniker, der seit 1982 bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit 2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 09.12.2008 (TV AV) Anwendung. Der Kläger wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.
Der Mitarbeiter fordert von seinem Arbeitgeber, dass er ab dem 01.01.2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Gehalt den Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG erhält. Er argumentiert, dass der Tarifvertrag zur Altersversorgung keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG darstellt. Seiner Ansicht nach kann der Anspruch auf den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bestand. Zuletzt hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war aber auch vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erfolglos. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des Tarifvertrags zur Altersvorsorge liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. (bh)
BAG, Urteil vom 20. August 2024 – Az: 3 AZR 285/23
Vorinstanz:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 16. Oktober 2023 – Az: 15 Sa 223/23 B
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