Mit dem Text „als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause“ ging ein Unternehmen auf Mitarbeitersuche. Gesucht wurde ein „Manager Corporate Communication (m/w/d)“. Ein Wirtschaftsjurist, Jahrgang 1972, bewarb sich auf die Stelle mit der Begründung, dass er die Anforderungen erfülle und die Stellenbezeichnung auf eine Führungsposition schließen lasse. Sein Gehaltswunsch lag bei 90.000 Euro jährlich. Das Unternehmen sagte ihm ab, worauf der Bewerber gegenüber dem Unternehmen aufgrund von Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 37.500 Euro geltend machte. Das Unternehmen wollte dieser Aufforderung nicht nachkommen, auch weil es der Bewerbung grundsätzlich an Ernsthaftigkeit gefehlt habe, sodass der Wirtschaftsjurist schließlich zur Klage schritt.
Benachteiligung im Hinblick auf Alter
Zur Klagebegründung führte der Bewerber an, er habe mit der Absage eine Benachteiligung im Hinblick auf sein Alter erfahren. Die Verwendung des Begriffs „Digital Native“ deute darauf hin, dass das beklagte Unternehmen einen Bewerber suche, der einer Generation entstamme, die von Kindesbeinen an die digitale Sprache von Computer, Videospielen und Internet verwendet. In Jahreszahlen gemessen würden Angehörige der Geburtsjahrgänge ab 1980 den digitalen Ureinwohnern zugerechnet. Damit habe das Unternehmen direkt auf das Merkmal Alter abgestellt. Der Kläger wollte deshalb eine Entschädigung von fünf Monatsvergütungen à 7.500 Euro.
Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) gab dem Kläger dann auch grundsätzlich Recht. Die Formulierung „Digital Natives“ stelle ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Dem beklagten Unternehmen sei es nicht gelungen, die Vermutung der Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters auszuräumen. Dem Kläger stehe ein Anspruch nach §15 Abs.2 AGG gegen die Beklagte zu. Allerdings hält das Gericht abweichend von der Vorstellung des Klägers einen Betrag in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern für angemessen. Der Entschädigungsanspruch wurde auf 7.500 Euro nebst Zinsen festgesetzt.
Kein Rechtsmissbrauch aufseiten des Bewerbers
Dem Argument des Unternehmens, es hätte dem Bewerber an Ernsthaftigkeit gefehlt, folgte das Gericht nicht. Die Ernsthaftigkeit sei nicht bereits dann abzusprechen, wenn sich der Bewerber für eine Stelle in Heilbronn bewerbe und seinen Wohnsitz in Berlin habe und für die Stelle als Wirtschaftsjurist mit jahrelanger Führungsverantwortung überqualifiziert sei. Diese Einwände reichen nicht aus, um auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen. (bh)
ArbG Heilbronn, Urteil vom 18.01.2024 – Az: 8 Ca 191/23
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