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16. August 2024
Vermieter muss für Abfallgebühren zahlen, wenn es der Mieter nicht tut
Vermieter muss für Abfallgebühren zahlen, wenn es der Mieter nicht tut

Vermieter muss für Abfallgebühren zahlen, wenn es der Mieter nicht tut

Ein Gericht hat entschieden, dass es rechtlich zulässig ist, wenn die Stadt nach erfolgloser Zahlungsaufforderung an einen Mieter den Vermieter für die Abfallgebühren in Anspruch nimmt. Der Vermieter hatte dagegen geklagt und verloren. Er kann nun noch in Berufung gehen.

Im Jahr 2022 forderte die Stadt Freiburg den Eigentümer einer vermieteten Wohnung zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 2018 auf, nachdem sie die Gebühren zunächst gegenüber dem Mieter festgesetzt und diesen zweimal erfolglos gemahnt hatte. Gegen diese Zahlungsaufforderung klagte der Eigentümer, allerdings wies das Verwaltungsgericht Freiburg (VG) die Klage ab.

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Freiburg sehe vor, dass neben dem Mieter als tatsächlichem Wohnungsnutzer auch der Vermieter als Wohnungseigentümer die Abfallgebühren schulde. Beide Personen hafteten als Gesamtschuldner, sodass jeder in Anspruch genommen werden könne, bis die Gebühr vollständig erbracht sei. 

Die Stadt Freiburg ist also berechtigt, nach erfolgloser Zahlungsaufforderung an den Mieter den Vermieter für die Abfallgebühren in Anspruch zu nehmen. Obwohl die Satzung vorrangig den tatsächlichen Wohnungsnutzer zur Zahlung heranziehen will, hat die Stadt dies erfüllt, indem sie den Mieter zunächst dreimal zur Zahlung aufgefordert hat. Ein Vollstreckungsverfahren gegen den Mieter ist nicht erforderlich, da die Satzung die Möglichkeit mehrerer Schuldner vorsieht, um den Verwaltungsaufwand und das Kostenrisiko zu minimieren. Nach den Mahnungen kann die Stadt entscheiden, von welchem Schuldner sie die Zahlung einfordert, solange diese Entscheidung nicht willkürlich oder unbillig ist. Alle Gebührenschuldner müssen damit rechnen, bis zur Verjährung in Anspruch genommen zu werden.

Vermieter können die Abfallgebühren selbst bezahlen und diese über die Mietnebenkosten von ihren Mietern zurückfordern. Wenn Vermieter eine vorrangige Heranziehung zur Zahlung wünschen, muss die Stadt dies berücksichtigen und sie zuerst zur Zahlung auffordern. Dies wird technisch durch ein Sonderbuchungszeichen umgesetzt. Zudem muss die Stadt auf Anfrage jedem Gebührenschuldner Auskunft über den Zahlungsstand der Abfallgebühren erteilen, wobei der Datenschutz dem nicht im Wege steht. (bh)

VG Freiburg, Urteil vom 11.07.2024 – Az. 4 K 1957/23, nicht rechtskräftig

Bild: © Dominik Neudecker – stock.adobe.com