Wer in die energetische Sanierung von Gebäuden investiert, kann zum einen Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten. Auch bei der Einkommensteuer gibt es Entlastungen. Allerdings waren zuletzt Änderungen an der BEG im Einkommensteuerrecht nicht mehr nachvollzogen worden. Dies hat die Bundesregierung mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung nachgeholt. Der Bundestag hat den Änderungen zugestimmt.
Neubauten ausgenommen
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2024 begonnen wurden. Neubauten sind ausgenommen. Es geht dabei unter anderem um den sommerlichen Wärmeschutz, die Erneuerung der Heizungsanlage und den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Die Ausführungen zu Heizungsoptimierungen wurden gestrafft und um Maßnahmen zur Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf hundertprozentigen Wasserstoffbetrieb sowie zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen erweitert, wie es .
Die Höhe der steuerlichen Förderung bleibt unverändert. Die Steuerermäßigung beträgt 20% der entsprechenden Aufwendungen bis zu einer Grenze von 200.000 Euro. Die maximale steuerliche Förderung liegt bei 40.000 Euro. (tik)
Bild: © Alberto Masnovo – stock.adobe.com
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